Rz. 5
Ein Verzicht ist unwirksam, wenn er unter einer auflösenden Bedingung abgegeben wird (OLG München InVo 2000, 64, hier: Verzicht nur während des Konkursverfahrens). Eine bedingte Erklärung führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung.
Zu unterscheiden ist der Verzicht nach Satz 1 vom Verzicht auf die titulierte Forderung. Verzichtet der Gläubiger auf die titulierte Forderung, so erlischt diese (§ 397 BGB). Mit der Forderung erlischt dann auch das an ihr zuvor erworbene Pfändungspfandrecht, weil es vom Bestand der Forderung abhängig ist. Die Verstrickung der Forderung allerdings besteht weiter fort. Gegebenenfalls hat der Schuldner sie im Wege der Klage nach § 767 ZPO zu beseitigen.
Rz. 6
Bei einem Verzicht nach Satz 1 bleibt die titulierte Forderung des Vollstreckungsgläubigers gegen seinen Schuldner bestehen. Der Gläubiger kann daher in anderes Vermögen des Schuldners vollstrecken, auch dieselbe Forderung erneut pfänden (Musielak/Voit/Becker, § 843 Rn. 3; AG Berlin-Neukölln, DGVZ 1986, 78). Auch der gegen diesen erworbene Titel bleibt vom Verzicht unberührt. Der Verzicht kann sich sowohl auf die Rechte der Pfändung und der Überweisung erstrecken als auch auf die Rechte allein aus der Überweisung. Im Falle des vollständigen Verzichts erlischt das Pfändungspfandrecht an der Forderung und die Verstrickung, ohne dass es einer Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bedarf (VG Aachen, Urteil v. 10.2.2010, 7 K 1535/08 – Juris; Stöber, Rn. 679). Ist allein auf das Recht aus der Überweisung verzichtet, bleibt die Forderung beschlagnahmt und das Pfändungspfandrecht an ihr bestehen. Der Vollstreckungsgläubiger verliert nur seine durch die Überweisung erworbenen Befugnisse (§ 835 ZPO). Nach Pfändung und Überweisung an Zahlungs statt ist ein Verzicht nicht möglich, weil diese Art der Überweisung den Übergang der Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger und die Befriedigung desselben bewirkt hat (Stöber, Rn. 677).
Rz. 7
Erst im Falle der wirksamen Zustellung der Verzichterklärung an den Schuldner erlöschen Verstrickung und Pfandrecht. Nachrangige Gläubiger rücken in die freiwerdende Position des verzichtenden Gläubigers ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorrangige Gläubiger auf die Überweisung oder Einziehung nur teilweise verzichtet (BAGE, NJW 1975, 1575 = DB 1975, 1130 = WM 1975, 871; Thomas/Putzo/Seiler, § 843 Rn. 3). Die Erklärung, den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückzunehmen, steht dem Verzicht gleich. Das Gericht kann den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dann zur Klarstellung aufheben (OLG Köln, InVo 1996, 78).