Rz. 7
Die Vorpfändung erfolgt dadurch, dass der Gläubiger dem Drittschuldner und dem Schuldner eine private schriftliche (ordnungsgemäß unterzeichnete) Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt. Diese Benachrichtigung muss die Erklärungen enthalten, dass
- eine bestimmte Pfändung unmittelbar bevorsteht,
- der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen darf und
- dem Schuldner die Verfügung über die Forderung, insbes. deren Einziehung, verboten ist.
Rz. 8
Die Vorpfändung muss alle Anforderungen des späteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfüllen, d. h. Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Forderung, wegen derer vollstreckt wird, sowie die Forderung, die gepfändet werden soll, müssen angegeben sein. Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung muss dabei so hinreichend sein, dass über die Identität der Vorpfändung mit der Pfändung selbst später keine Zweifel aufkommen können (BGH, InVo 2005, 363 = WM 2005, 1037 = ZInsO 2005, 596 = ZIP 2005, 1198 = Rpfleger 2005, 450 = DZWIR 2005, 343 = BGHReport 2005, 1082 = ZVI 2005, 419 = MDR 2005, 1135 = NJW-RR 2005, 1361 = KKZ 2006, 178; BGH, MDR 2001, 1133 = WM 2001, 1223 = NJW 2001, 2976 = BGHReport 2001, 858 = KTS 2001, 476 = KKZ 2002, 39). Die gepfändete Forderung muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden, damit sie von anderen unterschieden werden kann (BGHZ 13, 42; BGHZ 93, 82 = WM 1985, 397 = NJW 1985, 1031 = MDR 1985, 407 = DB 1985, 1581; BGH, MDR 2001, 1133 = WM 2001, 1223 = BB 2001, 1436 = NJW 2001, 2976 = VersR 2001, 504 = WuB VI E § 845 ZPO 2.01 = BGHReport 2001, 858 = InVo 2001, 377). Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet sein sollten oder ob dem Schuldner möglicherweise gegen den Drittschuldner überhaupt nur über eine Forderung verfügt. Der BGH (BGHZ 13, 42) hat Umschreibungen, nach denen Forderung aus allen Rechtsgründen gepfändet werden sollen, als nichts sagend und unbestimmt verworfen. In zwei höchstrichterlichen Entscheidungen (BGH, NJW 1983, 886 = WM 1983, 217 = Rpfleger 1983, 118 = BGHZ 86, 337 = ZIP 1983, 362 = MDR 1983, 486; BFH, NJW 1990, 2645 = BFHE 157, 32 = DB 1989, 1707 = EWiR 1989, 1245 = BB 1990, 125 = KKZ 1990, 49) ist es allerdings als ausreichend angesehen worden, dass das Rechtsverhältnis ansatzweise umrissen wird ("Forderung aus Lieferungen und Leistungen [Bohrarbeiten]"; "[Steuer-Nr. …] Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981").
Rz. 9
Wird das vorläufige Zahlungsverbot durch den Vollstreckungsgläubiger oder dessen Vertreter selbst angefertigt, muss der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit der Zustellung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks beauftragt werden (§§ 191ff. ZPO). Eine formlose Mitteilung durch den Gläubiger selbst oder Boten oder die Post ist unwirksam (OLG Koblenz, DGVZ 1984, 58), ebenso Übermittlung durch Telefax (Zöller/Herget, § 845 Rn. 3 m. w. N.; a. A. Müller, DGVZ 1996, 85) oder öffentliche Zustellung. Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher ist als Eilsache (§ 5 Abs. 1 Satz 5 GVGA) zu behandeln. Erfolgt eine Anfertigung durch den Vollstreckungsgläubiger, sind drei Exemplare des vorläufigen Zahlungsverbotes an den Gerichtsvollzieher zu übersenden, nämlich eine Ausfertigung jeweils für den Gerichtsvollzieher, Schuldner und Drittschuldner. Bei mehreren Drittschuldnern ist je eine Ausfertigung mehr beizufügen. Gläubiger gewinnen Zeit, indem sie den Pfändungsbeschluss durch persönliche Beauftragung des Gerichtsvollziehers zustellen lassen und nicht die Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Gerichts beantragen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher lediglich Zustellorgan. Gem. § 126 Abs. 4 GVGA hat er nicht zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt, dieser zugestellt und mit der Vollstreckungsklausel versehen ist.
Rz. 10
Der Gerichtsvollzieher kann auch als staatliches Zwangsvollstreckungsorgan (Arnold, MDR 1979, 358; Hornung, Rpfleger 1979, 284; Gilleßen/Jakobs, DGVZ 1979, 103; a. A. Münzberg, DGVZ 1979, 161 = Vertreter des Gläubigers) die Vorpfändung anfertigen. Hierzu muss er allerdings ausdrücklich vom Gläubiger schriftlich oder mündlich beauftragt worden sein (Abs. 1 Satz 2, § 802a Abs. 2 Nr. 5 ZPO, § 126 Abs. 3 Satz 1 GVGA). Dies gilt nicht für die Vorpfändung von Vermögensrechten i. S. d. § 857 ZPO (vgl. § 857 Abs. 7 ZPO). In diesem Fall hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erwirkt hat und ob die Voraussetzungen der §§ 711, 712, 720a, 751, 752, 756, 795, 930 ZPO vorliegen (§ 126 Abs. 3 Satz 2 ff. GVGA).. Der Gerichtsvollzieher fertigt nach Prüfung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (zum Verfahren des Gerichtsvollziehers vgl. § 126 GVGA; Titel, ggf. Pfändungsverbote bzw. -beschränkungen) selbstständig nach Ermittlung entsprechender Forderungen eine Vorpfändung an und stellt diese dem jeweiligen Drittschuldner zu (a. A. eine selbstständige Forderungsermittlung durch den Gerichtsvollzieher scheidet aus (Zöller/Herget, § 845 Rn. 4)...