Rz. 19

Nach h. M. (Zöller/Herget, § 845 Rn. 5; Stöber, Rn. 805; Musielak/Voit/Becker, ZPO, § 845 Rn. 9; RGZ 151, 265 – für das frühere Vergleichsverfahren; LG Karlsruhe Rechtspfleger 1997, 268) entfällt die Wirkung der Vorpfändung, wenn die Zustellung der nachfolgenden Pfändung im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens in die Frist der sog. Rückschlagsperre (§ 88 InsO) fällt. Die nachfolgende Pfändungsmaßnahme muss vielmehr mit der Zustellung an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) tatsächlich Wirksamkeit erlangen. Die Pfändung muss daher Bestand haben. Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 88 InsO die Wirksamkeit verliert (LG Detmold Rpfleger 2007, 274).

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