Rz. 6
Die wirksame Pfändung bewirkt eine Verstrickung und das Entstehen eines Pfandrechts an dem Anspruch (vgl. § 829 Rz. 79 ff.). Die Pfändung erstreckt sich nur auf das Recht selbst, nicht hingegen auf die Sache. In Rechtsprechung und Literatur wird z. T. auch angenommen, dass bei der Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe beweglicher Sachen nicht nur dieser Anspruch, sondern auch die Sache selbst zum Gegenstand der Vollstreckung wird (BGH, MDR 1977, 394 = BGHZ 67, 378 = NJW 1977, 384; RGZ 48, 293). Es treten dieselben Wirkungen wie bei der Forderungspfändung ein (vgl. § 829 Rz. 79 ff.). Der Drittschuldner ist aufgrund der Pfändung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher berechtigt und verpflichtet (OLG Frankfurt/Main, InVo 2005, 430). Durch die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher wird der Drittschuldner von der Leistungspflicht befreit (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Drittschuldner darf, anders als bei § 829 ZPO, nicht an Gläubiger und Schuldner gemeinschaftlich leisten und nur dann nach §§ 372, 383 BGB hinterlegen, wenn ihm wegen verzögerter Benennung des Gerichtsvollziehers ein Schaden droht (MünchKomm/ZPO-Smid, § 847 Rn. 7; Thomas/Putzo/Seiler, § 847 Rn. 5; Musielak/Voit/Becker, § 847 Rn. 3). Bei bereits durch die Staatsanwaltschaft asservierten Gegenständen tritt diese an die Stelle des Gerichtsvollziehers (OLG Frankfurt/Main, InVo 2005, 430). Ging der Anspruch auf Eigentumsübertragung, erwirbt der Schuldner Eigentum an der Sache mit der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher.
Rz. 7
Bei Weigerung des Drittschuldners zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher ist der Gläubiger bzw. Schuldner gehalten, Klage auf Herausgabe an den Gerichtsvollzieher zu erheben (OLG München, BayJMBl 1953, 10; Hoche, NJW 1955, 153). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bildet keinen Herausgabetitel gegen den Drittschuldner. Dem Schuldner ist gem. § 841 ZPO der Streit zu verkünden. Das obsiegende Herausgabeurteil ist nach den Regeln der §§ 883ff. ZPO zu vollstrecken. Eine Klage des Gläubigers ist bereits dann möglich, wenn eine Überweisung zur Einziehung nicht vorliegt (vgl. § 836 ZPO), denn verwertet wird bei § 847 ZPO nicht der Anspruch, sondern nach dessen Durchsetzung die Sache (Musielak/Voit/Becker, § 847 Rn. 4 m. w. N.). Auf Übereignung an den Schuldner können daher auch Arrestgläubiger und der die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO betreibende Gläubiger klagen. Gem. § 894 ZPO wird der Schuldner mit Rechtskraft des Urteils Eigentümer der geschuldeten Sache. Der Gläubiger erlangt das Pfandrecht zu diesem Zeitpunkt (Musielak/Voit/Becker, § 847 Rn. 4).
Rz. 8
Es erfolgt keine förmliche Sachpfändung nach § 808 ZPO, weil aufgrund der Formerleichterungen des Abs. 2 die Empfangnahme als Pfändungsakt ausreicht (MünchKomm/ZPO-Smid, § 847 Rn. 9; Stein/Jonas/Brehm, § 847 Rn. 12). Nach a. A. soll die Wirkung kraft dinglicher Surrogation entspr. § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO eintreten (Walker, JZ 1994, 990; vgl. Musielak/Voit/Becker, § 847 Rn. 5 m. w. N.). Verstrickung und Pfandrecht entstehen an Sachen des Schuldners, auch wenn nach § 831 ZPO hätte gepfändet werden müssen (BGH, MDR 1980, 1016 = WM 1980, 870 = DB 1980, 1937 = RIW 1981, 267; Thomas/Putzo/Seiler, § 847 Rn. 6). Herausgabe an den Gläubiger selbst ist nur zulässig, wenn sie nach § 844 ZPO bestimmt wurde (Musielak/Voit/Becker, § 847 Rn. 2).
Rz. 9
Mit der freiwilligen (oder nach einem Urteil gegen den Drittschuldner erzwungenen) Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher verwandelt sich das Pfandrecht am Anspruch auf Herausgabe oder Leistung ohne weiteres in ein Pfändungspfandrecht an dem Gegenstand. Einer erneuten Pfändung gem. § 808 ZPO durch den Gerichtsvollzieher bedarf es nicht (BGHZ 72, 334 = MDR 1979, 309). Pfänden mehrere Gläubiger nacheinander den Herausgabeanspruch, bestimmt sich die Rangordnung – auch für das Pfandrecht an der Sache (§ 804 Abs. 3 ZPO) – nach dem Zeitpunkt der wirksamen Anspruchspfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO). Herauszugeben ist – im Falle mehrfacher Pfändung – an den Gerichtsvollzieher, der nach dem zuerst zugestellten Beschluss zuständig ist (Stöber, Rn. 2029). Ein Pfandrecht allerdings, das vor der Pfändung des Herausgabeanspruchs bereits entstanden war (§ 809 ZPO), geht im Range demjenigen Pfandrecht oder den Pfandrechten vor, die durch die Pfändung des Herausgabeanspruchs mit Herausgabe an den Gerichtsvollzieher entstehen. Nach der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher ist nur noch die Sachpfändung in der Form der Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) möglich. Das mit der Herausgabe an den Gerichtsvollzieher an der Sache entstandene Pfandrecht geht dem Pfandrecht vor, das im Wege der Sachpfändung nach § 808 ZPO entsteht (streitig; so MünchKomm/ZPO-Smid, § 847 Rn. 11; a. A. Stöber, Rn. 2031). Sind Gegenstände aufgrund einer Anordnung des Gerichts an den Gerichtsvollzieher herausgegeben worden und hat dieser die Gegenstände einlagern lassen, handelt es sich bei den von ihm verauslagten Lagerkosten um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (OLG Hamburg, MDR 200...