1 Zweck – Anwendungsbereich
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft. Die Pfändung und Überweisung des Herausgabeanspruchs auf eine derartige Sache dient lediglich der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung in die Sache selbst, denn erst die Verwertung der Sache ermöglicht die Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers (Abs. 2). Deshalb bezieht sich die Vorschrift auch nur auf Herausgabeansprüche auf bewegliche Sachen, die ihrerseits nach den §§ 808ff. ZPO pfändbar und nach den §§ 814 ff. ZPO verwertbar sind. Die Pfändung eines Herausgabeanspruchs auf eine bewegliche Sache, die nach § 811 Abs. 1 ZPO unpfändbar ist, fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Norm (h. M. BFH, BB 1976, 1350; vgl. Stöber, Rn. 2015 m. w. N.). Nicht unter den Anwendungsbereich fallen weiter Herausgabeansprüche auf bewegliche Sachen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (§ 865 ZPO), solche auf Sachen, an denen isolierte Rechte nicht begründet werden können (Hypotheken, Sparbücher, Schuldscheine, Beweisurkunden und Kraftfahrzeugbriefe; LG Berlin, DGVZ 1962, 186). Auch bei der Pfändung indossabler Papiere gem. § 831 ZPO oder Rechtspfändung (BGH, InVo 1999, 22 = NJW 1998, 2969) scheidet eine Anwendbarkeit aus. Schließlich ist unpfändbar, weil höchstpersönlich und deshalb nicht auf Dritte übertragbar (§ 851 Abs. 1 ZPO), der Anspruch der getrennt lebenden Ehefrau auf Herausgabe der notwendigen Sachen (§ 1361a Abs. 1 Satz 1 BGB), auch wenn die Sache selbst pfändbar wäre.
2 Pfändung
Rz. 2
Die Pfändung des Herausgabeanspruchs oder des Anspruchs auf Leistung einer beweglichen körperlichen Sache erfolgt nach den für die Geldforderungen geltenden Bestimmungen (§§ 846, 828 bis 845 ZPO) durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Die notwendige Bestimmung des zu pfändenden Herausgabeanspruchs verlangt die genaue Bezeichnung der Gegenstände, die herauszugeben sind (BGH, InVo 2000, 392 = MDR 2000, 1273). Pfändungsbeschlüsse, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unwirksam (BGH, InVo 2000, 392 = MDR 2000, 1273; OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 72; LG Aachen, Rpfleger 1991, 326; LG Limburg und LG Bochum, NJW 1986,3148; a. A. LG Berlin, Rpfleger 1991, 28; LG Bielefeld, Rpfleger 1987, 116). Der Pfändungsbeschluss enthält (vgl. Zöller/Herget, § 847 Rn. 2):
- den Ausspruch der Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung der beweglichen körperlichen Sache;
- das "Zahlungsverbot", nämlich das Verbot an den Drittschuldner, den Gegenstand an den Schuldner herauszugeben oder zu leisten (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
- das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über den Herausgabeanspruch zu enthalten, insbesondere den Gegenstand nicht in Erfüllung des Herausgabeanspruchs anzunehmen (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und
- die Anordnung gegenüber dem Drittschuldner, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei (Abs. 1).
Rz. 3
Bewirkt wird die Pfändung mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, d. h. denjenigen, der dem Schuldner die Herausgabe oder Leistung des Gegenstandes schuldet (§§ 829 Abs. 3, 846 ZPO). In dem Pfändungsbeschluss ist die herauszugebende oder zu leistende Sache genau zu bezeichnen (LG Aachen, Rpfleger 1991, 326 = JurBüro 1991, 873; OLG Koblenz, Rpfleger 1988, 72; LG Bochum, NJW 1986, 3149; LG Köln, ZIP 1980, 114; a. A. LG Berlin, Rpfleger 1991, 28 und MDR 1977, 59; LG Bielefeld, Rpfleger 1987, 116).
Rz. 4
Der Vollstreckungsgläubiger muss den Antrag auf die Herausgabeanordnung nicht eigens stellen. Das Vollstreckungsgericht hat die Herausgabe auch ohne den entsprechenden Antrag anzuordnen. Fehlt sie, ist die Wirksamkeit der Pfändung nicht betroffen. Die Anordnung kann nachgeholt werden (LG Berlin, MDR 1977, 59). Sie stellt eine behördliche Anweisung dar, bei deren Verstoß eine Haftung des Drittschuldners entstehen kann (BGH, MDR 1980, 1016 = WM 1980, 870 = DB 1980, 1937 = RIW 1981, 267). Steht der Herausgabeanspruch dem Schuldner und Dritten nach Bruchteilen zu, dann ist der Gerichtsvollzieher gemeinsam mit den Dritten zum Empfang zu ermächtigen (Musielak/Voit/Becker, § 847 Rn. 2 m.w.N).
Rz. 5
Eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) ist möglich und hat (auch) insbesondere bezüglich der Rangstellung (§ 804 Abs. 3 ZPO) ihre eigene Bedeutung. Da es sich um keine Geldforderung handelt, ist nicht zwingend das amtliche Gerichtsvollzieherformular zu verwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 GVFV). Der gepfändete Anspruch kann zur Einziehung, nicht aber an Zahlungs statt überwiesen werden, da er keinen Nennwert hat (§ 849 ZPO).
3 Pfändungswirkungen
Rz. 6
Die wirksame Pfändung bewirkt eine Verstrickung und das Entstehen eines Pfandrechts an dem Anspruch (vgl. § 829 Rz. 79 ff.). Die Pfändung erstreckt sich nur auf das Recht selbst, nicht hingegen auf die Sache. In Rechtsprechung und Literatur wird z. T. auch angenommen, dass bei der Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe beweglicher Sachen nicht nur dieser Anspruch, sondern auch die Sache selbst zum Gegenstand d...