Rz. 26
Arbeitseinkommen ist auch mit Sozialleistungen zusammenrechenbar (§ 850e Nr. 2a ZPO). Die Regelung erfasst aber nur Geldleistungen nach dem SGB. Die grds. Möglichkeit der Zusammenrechnung von Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Kindergeld, Bundeserziehungsgeld, Landeserziehungsgeld) ist anerkannt (BGH, WM 2005, 1369 = unter Anwendung des § 850e Nr. 2a ZPO = NJW-RR 2005, 1010 = Rpfleger 2005, 451 = FamRZ 2005, 1244 = BGHReport 2005, 1147 = InVo 2005, 366 = JurBüro 2005, 495 = MDR 2005, 1136 = Vollstreckung effektiv 2005, 170; vgl. Kessal-Wulf, § 850e Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Ahrens, § 850e Rn. 30). Anspruch auf laufende Geldleistungen nach §§ 18 bis 29 SGB I oder andere Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I) gehören ebenfalls dazu, wie z. B. ALG I, ALG II, Krankengeld, Verletzten- bzw. Hinterbliebenenrente und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Pfändbarkeit bestimmt sich nach § 54 SGB I; zu den Ausnahmen vgl. § 54 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB I. Bei einmaligen Sozialleistungen kommt es auf die Billigkeit an (§ 54 Abs. 2 SGB I). Das mietfreie Wohnen im eigenen Haus ist damit nicht erfasst (BGH, ZInsO 2013, 549). Ein solcher Wohnvorteil stellt keine Sozialleistung dar.
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist Arbeitslosengeld II mit Arbeitseinkommen allerdings nicht zusammenzurechnen, wenn der Schuldner nur deshalb Arbeitslosengeld II erhält, weil sein Arbeitseinkommen bei anderen Personen berücksichtigt wird, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben (BGH, WM 2013, 272 = NZA-RR 2013, 147 = MDR 2013, 369 = Rpfleger 2013, 219 = DZWIR 2013, 224 = JurBüro 2013, 271 = ZInsO 2013, 1274 = KKZ 2013, 280 = Verbraucherinsolvenz aktuell 2013, 20 = NJW-Spezial 2013, 247). Denn bei der Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen des Schuldners gem. § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II anteilig berücksichtigt. Infolge dieser rechnerischen Aufteilung des Arbeitseinkommens des Schuldners gilt auch dieser selbst als hilfebedürftig, obwohl er Arbeitseinkommen bezieht, das seinen sozialrechtlichen Bedarf übersteigt. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II an den Schuldner beruht somit darauf, dass sein Einkommen sozialrechtlich anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zugeordnet wird. Die Sozialleistung stellt sich unter diesen Umständen nicht als eigenes Einkommen dar, welches dem Schuldner zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen zur Verfügung steht. Es ersetzt vielmehr einen Teil des Arbeitseinkommens, der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sozialrechtlich anders zugeordnet wird. Sollen mehrere Sozialleistungen, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 SGB I), zusammengerechnet werden, ist § 850e Nr. 2a ZPO entsprechend anzuwenden.
Sollen mehrere Sozialleistungen, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (§ 54 Abs. 4 SGB I), zusammengerechnet werden, ist § 850e Nr. 2a ZPO entsprechend anzuwenden.
Ausländischen Rentenansprüche fallen nicht unter den Wortlaut des § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO (vgl. LG Aachen, MDR 1992, 521; AG Nienburg, JurBüro 2004, 559; MünchKomm/ZPO-Smid, § 850e Rn. 35; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 59; Zöller/Herget, § 850e Rn. 15; Musielak/Voit/Becker, § 850e Rn. 13; Hk-ZPO/Kemper, § 850e Rn. 14; Baumbach/Hartmann, § 850e Rn. 8). Der BGH (Vollstreckung effektiv 2014, 203 = WM 2014, 2094 = ZInsO 2014, 2223 = ZIP 2014, 2194 = NZI 2014, 957 = MDR 2014, 1413 = DB 2014, 2529) vertritt hingegen die Ansicht, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten analog der Vorschrift zusammenzurechnen sind (hier: Pensionszahlungen der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt), da die gesetzlichen Regelungen über die Zusammenrechnung sind lückenhaft sind. § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO enthalten im Hinblick auf die ausländischen gesetzlichen Renten eine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat das Zusammentreffen von inländischen und ausländischen Rentenansprüchen des Schuldners ersichtlich im Rahmen des § 850e ZPO nicht bedacht.
Nach § 850e Nr. 2 ZPO werden zwar nur Arbeitseinkommen zusammengerechnet, nach Nummer 2a Arbeitseinkommen mit laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Es ist jedoch unbestritten, dass unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch entsprechend § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO zusammengerechnet werden. Entschieden ist der Fall, dass der Schuldner zwei Renten von unterschiedlichen deutschen Rententrägern bezieht (BGH, BGHZ 183, 258 unter Anwendung des § 850e Nr. 2 ZPO = WM 2010, 42 = ZInsO 2010, 102 = NZI 2010, 111 = ZVI 2010, 68 = InsVZ 2010, 59 = MDR 2010, 348 = Rpfleger 2010, 229 = WuB VI A § 295 InsO 1.10 = NJW 2010, 2283 = DZWIR 2010, 377 = KKZ 2012, 135). .
Rz. 26a
Bezieht ein Schuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile grundsätzlich jedes Einkommen zunächst getrennt zu betrachten. Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des BAG (BAG...