Rz. 8

Hierzu zählen zweckgebundene Ansprüche. Diese sind dann unpfändbar, wenn der mit der versprochenen oder geschuldeten Leistung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden kann, falls an den Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierte Forderung geleistet wird (BGH, BGHZ 94, 316 = FamRZ 1985, 802 = JZ 1985, 803 = NJW 1985, 2263 = MDR 1985, 831). Solche Ansprüche können also, solange die Zweckbindung (BGH, NJW 2016, 1451) besteht, nur zugunsten desjenigen gepfändet werden, für den die Mittel bestimmt sind. Die treuhandartige Gebundenheit eines Anspruchs gehört nämlich zum Inhalt der zu erbringenden Leistung. Eine zweckwidrige Verwendung überlassener Mittel würde daher den Leistungsinhalt i. S. d. § 399, 1. Alt. BGB ändern, was Unpfändbarkeit zur Folge hätte.

 

Rz. 9

Zweckgebunden sind:

  • Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360a Abs. 4 BGB; BGH FamRZ 1985, 802 = NJW 1985, 803); diesen dürfen nur der Rechtsanwalt und die Staatskasse für die Prozesskosten pfänden (vgl. BGH, NJW 1985, 2263; BGH, NJW 1976, 1407),
  • Honorarvorschüsse (BGH, LM ZPO § 851 Nr. 3 = Rpfleger 1978, 248 = MDR 1978, 747 = BauR 1978, 499 = JR 1978, 420 = DB 1978, 1493 = WM 1978, 553)
  • Aussonderungsanspruch auf treuhänderisch verwahrte Sozialplanmittel (BGH, ZIP 1998, 655 = WM 1998, 838 = NJW 1998, 2213 = MDR 1998, 790 = InVo 1998, 148 = Rpfleger 1998, 362)
  • Ansprüche auf Auszahlung eines Baudarlehens (Zöller/Herget, § 829 Rn. 33, "Baudarlehn"),
  • Ansprüche der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrags: auch nach Pfändung der Rechte aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ist der Hauptvertrag (Grundstückskaufvertrag) nicht mit dem Pfändungsgläubiger, sondern unverändert zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern abzuschließen. Der Schuldner kann diesen Anspruch aber nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers geltend machen (OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2008, 494);
  • Taschengeldanspruch eines Maßregelvollzugspatienten nach § 14 Abs. 4 MRVG NRW (LG Kleve, RuP 2009, 161);
  • Kaufpreisforderung für eine Eigentumswohnung, die für die Ablösung von Grundschulden bezweckt ist (LG Köln, ZMR 2011, 320 = MietRB 2011, 50;
  • keine Pfändung in treuhänderisch zweckgebundenen Kaufpreis (BGH, NJW 2000, 1270 = ZIP 2000, 265 = MDR 2000, 477 = Rpfleger 2000, 222 = DB 2000, 869 = InVo 2000, 170 = KKZ 2000, 278).
  • Beihilfeansprüche für Aufwendungen im Krankheitsfall, wenn ihre Forderung nicht dem konkreten Beihilfeanspruche zugrunde liegt (keine Anlassforderung) und dessen Anlassgläubiger noch nicht befriedigt sind (OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl 2019, 111; BGH, NJW-RR 2005, 720; vgl. auch BVerwG, NJW 1997, 3256; BGHZ 157, 195; BGH, WM 2004, 2316; BVerwG, DÖV 1990, 1021; OVG Nordrhein-Westfalen, 26.4.1996, 6 A 3858/94; VG Aachen, 10.8.2006, 1 K 545/06);
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen gem. § 850a Nr. 5 ZPO,
  • Ansprüche des Zeugen auf Zahlung eines Auslagenvorschusses (Zöller/Stöber, § 851, Rn. 3).
  • Aufbaudarlehen (BGHZ 25, 211),
  • Ansprüche auf Auskehrung beigetriebenen Kindesunterhalts (BGH, ZIP 1998, 655; BGH, BGHZ 113, 90 = FamRZ 1991, 295 = NJW 1991, 839 = WM 1991, 878 = MDR 1991, 526 = NJW-RR 1991, 515),
  • treuhänderischer Kaufpreis (BGH, Rpfleger 2005, 148),
  • umgelegte und deshalb als Mietnebenkosten gesondert ausgeworfene Bewirtschaftungskosten (OLG Celle, NJW-RR 2000, 460; VG Halle, 2.6.2003 – 5 B 16/03, n. v.; a. A. Schmid, ZMR 2000, 144),
  • Freistellungsansprüche: einen derartigen Anspruch darf der Schuldner nur an den Gläubiger (oder dessen Rechtsnachfolger) der zu tilgenden Schuld abtreten; er wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um (vgl. BGH, NJW 1994, 49; BGH, NJW 1993, 2232; BAG BB 2017, 435 = ArbR 2017, 118 = ArbuR 2017, 173). Daher dürfen auch nur der Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger die Forderung auf Schuldbefreiung pfänden. Typisches Beispiel für einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ist der Anspruch des Haftpflichtversicherten gg. den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag. Dieser ist nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Versicherten ggü. dem Geschädigten gerichtet. Der Schuldbefreiungsanspruch ist grds. gem. § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399, 1. Alt. BGB unpfändbar, da eine Übertragung der Forderung zwangsläufig eine Inhaltsänderung zur Folge hat: die Pflicht zur Freistellung besteht nämlich allein dem Schuldner der Verbindlichkeit ggü. (vgl. BGH, NJW 1993, 2232). Eine Ausnahme gilt aber für den Geschädigten, dessen Forderung gerade durch die Leistung des Versicherers getilgt werden soll. Pfändet daher der Geschädigte den Schuldbefreiungsanspruch des Versicherten gg. den Versicherer und lässt sich diesen Anspruch überweisen, setzt der Anspruch sich in seiner Hand in einen Zahlungsanspruch an ihn als Einziehungsberechtigten um, d. h. der Geschädigte kann den Versicherer direkt auf Zahlung in Anspruch nehmen. Hierunter fällt auch der Anspruch des Schuldners gg. den Drittschuldner auf Freistellung von der gg. sie bestehenden titulierten Arztforderung wg. ärz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?