Rz. 15

Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 der Pfändung nicht unterworfen (BGH, NJW 2007, 60 = WM 2007, 179 = BGHReport 2007, 91 = MDR 2007, 387). Ist der Rückgewähranspruch daher rechtshängig geworden, kann er gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden.

 

Rz. 16

Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des Rückgewähranspruchs (BGHZ 147, 288, 290 = NJW 2001, 2084 = WM 2001, 1388 = MDR 2001, 1342) Einschränkungen bei der Abtretbarkeit des Anspruchs ergeben. Der BGH hat die Frage, ob und inwieweit ein Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich entschieden, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Schenker auch an einen anderen als die in dieser Vorschrift genannten Unterhaltsgläubiger jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der Abtretungsempfänger i. H. d. vollen Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des bedürftig gewordenen Schenkers bestritten hat und seinen Unterhalt auch weiterhin sicherstellt (BGH, BGHZ 127, 354, 357 = NJW 1995, 323 = WM 1995, 214 = MDR 1995, 138). Die Frage kann auch weiterhin dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Pfändbarkeit des Anspruchs durch Abs. 2 i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO abweichend geregelt (ebenso, wenn auch krit. ggü. dem Umfang der gesetzlichen Zulassung der Pfändung Kollhosser, ZEV 2001, 289, 292). Das zurückgewährte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssicherungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen. Ebenso wenig haben die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen (BGH, BGHZ 162, 234, 240 = NJW 2005, 1279). Es ist nicht einsichtig, warum der Rückgewähranspruch stärkeren Vollstreckungsschutz genießen sollt als das ursprüngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssicherung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl. BGH, BGHZ 154, 64, 71 =  NJW 2003, 1858).

 

Rz. 17

Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist (BGH, NJW 2007, 60 = WM 2007, 179 = BGHReport 2007, 91 = MDR 2007, 387). Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann. Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschränkung der Rechte des bedürftigen Schenkers nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der Vorschrift nicht geboten, es dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zurückgewährten Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die Rückgewähr eines werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche Lage des Schenkers, dem es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Sicherung für ein Darlehen eines Verwandten oder einer ihm sonst nahestehenden Person zu verwenden. Die in aller Regel nicht auszuschließende grundsätzliche Möglichkeit, mit Hilfe des Geschenks den angemessenen Unterhalt des Schenkers ganz oder teilweise zu gewährleisten, genügt für den Rückgewähranspruch.

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