Rz. 2

Der Drittschuldner kann nach Mehrfachpfändung des Herausgabeanspruchs von sich aus den Gegenstand unter Anzeige der Sachlage und Übergabe der Ausfertigungen der an ihn zugestellten Beschlüsse an den Gerichtsvollzieher herausgeben, der ihm als zur Empfangnahme befugt in dem ersten ihm zugestellten Beschluss benannt worden war. Fehlte in diesem Beschluss die Benennung eines Gerichtsvollziehers, hat er sich an das Amtsgericht des Leistungsortes des ersten Beschlusses zu wenden, damit dies einen zur Annahme befugten Gerichtsvollzieher benennt. An diesen hat alsdann die Herausgabe des Gegenstands und die Sachlagenanzeige zu erfolgen. Verlangt einer der Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, dieses Vorgehen, dann muss der Drittschuldner dem nachkommen.

 

Rz. 3

Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, der in dem zuerst zugestellten Pfändungsbeschluss genannt wurde. Sind dem Drittschuldner mehrere Pfändungsbeschlüsse zu gleicher Zeit zugestellt worden, hat er unter den genannten Gerichtsvollziehern die Wahl.

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