Rz. 4

Mit der Herausgabe und ordnungsgemäßen Anzeige der Sachlage wird der Drittschuldner gegenüber seinem Gläubiger, dem Vollstreckungsschuldner, von seiner materiell-rechtlichen Schuld, gleichzeitig aber gegenüber allen pfändenden Gläubigern von seinen Pflichten aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen befreit. Die Inbesitznahme seitens des Gerichtsvollziehers und der Erhalt der Anzeige bewirken zusammen, dass an dem Gegenstand die Pfändungspfandrechte entsprechend der Rangfolge, in der die Pfändung erfolgte, entstehen.

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