1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Bestimmung trifft bei mehrfacher Pfändung von Ansprüchen, die eine bewegliche Sache betreffen, eine dem § 853 ZPO entsprechende Regelung. An die Stelle der Hinterlegung tritt die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher.
2 Verfahren nach Absatz 1
Rz. 2
Der Drittschuldner kann nach Mehrfachpfändung des Herausgabeanspruchs von sich aus den Gegenstand unter Anzeige der Sachlage und Übergabe der Ausfertigungen der an ihn zugestellten Beschlüsse an den Gerichtsvollzieher herausgeben, der ihm als zur Empfangnahme befugt in dem ersten ihm zugestellten Beschluss benannt worden war. Fehlte in diesem Beschluss die Benennung eines Gerichtsvollziehers, hat er sich an das Amtsgericht des Leistungsortes des ersten Beschlusses zu wenden, damit dies einen zur Annahme befugten Gerichtsvollzieher benennt. An diesen hat alsdann die Herausgabe des Gegenstands und die Sachlagenanzeige zu erfolgen. Verlangt einer der Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, dieses Vorgehen, dann muss der Drittschuldner dem nachkommen.
Rz. 3
Zuständig ist der Gerichtsvollzieher, der in dem zuerst zugestellten Pfändungsbeschluss genannt wurde. Sind dem Drittschuldner mehrere Pfändungsbeschlüsse zu gleicher Zeit zugestellt worden, hat er unter den genannten Gerichtsvollziehern die Wahl.
3 Wirkung der Herausgabe
Rz. 4
Mit der Herausgabe und ordnungsgemäßen Anzeige der Sachlage wird der Drittschuldner gegenüber seinem Gläubiger, dem Vollstreckungsschuldner, von seiner materiell-rechtlichen Schuld, gleichzeitig aber gegenüber allen pfändenden Gläubigern von seinen Pflichten aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen befreit. Die Inbesitznahme seitens des Gerichtsvollziehers und der Erhalt der Anzeige bewirken zusammen, dass an dem Gegenstand die Pfändungspfandrechte entsprechend der Rangfolge, in der die Pfändung erfolgte, entstehen.
4 Verwertung durch den Gerichtsvollzieher
Rz. 5
Der Gerichtsvollzieher darf, sofern es sich nicht um eine Sicherungs- (§ 720a ZPO) oder Arrestvollstreckung (§ 930 ZPO) handelte, die Sache für alle Gläubiger verwerten (§§ 814 ff. ZPO).
Rz. 6
Hat der Gerichtsvollzieher den Gegenstand versteigert und aus dem Erlös die Versteigerungskosten entnommen, so schreitet er zur Erlösverteilung, als hätte er den Gegenstand von vornherein für mehrere Gläubiger gepfändet (MünchKomm/ZPO-Smid, § 854 Rn. 12). Reicht der Erlös zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus oder wird von einem nachfolgenden Gläubiger eine andere Erlösverteilung geltend gemacht, hinterlegt der Gerichtsvollzieher den Erlös bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, dessen Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner als erster zugestellt worden ist (Abs. 2 Satz 1). Dieser Anzeige hat er die Schriftstücke beizufügen, die sich auf das Verfahren beziehen (Abs. 2 Satz 2). Hinterlegung und Anzeige bilden die Grundlage für die Einleitung des Verteilungsverfahrens durch das Vollstreckungsgericht (§§ 872 ff. ZPO).
Rz. 7
In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig erfolgt ist (Abs. 3).
5 Gebühren – Kosten
Rz. 8
Der Gerichtsvollzieher erhält für die Versteigerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Dazu kommen die Auslagen für die Bekanntmachung, die Anmietung von Räumlichkeiten und u. U. diejenigen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach den KV Nrn. 700, 702, 703, 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Übernahme beweglicher Sachen zur Verwahrung erhält der Gerichtsvollzieher die Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG. Die noch beizutreibenden Forderungen mehrerer Gläubiger sind zusammenzurechnen. Wird der Drittschuldner durch einen Rechtsanwalt vertreten, so erhält dieser gem. Nr. 3309 RVG VV eine 0,3-Verfahrensgebühr für einen Antrag; der Rechtsanwalt des Gläubigers hingegen erhält keine gesonderte Gebühr für das Verfahren nach Abs. 1; diese Tätigkeit wird durch die zuvor anfallende Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG abgegolten (§§ 19 Abs. 2 Nr. 3; 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).
Die Kosten sind solche der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO.