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Damit der Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann, ist Folgendes zu beachten: Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden (§ 1 Abs. 1 BJagdG).
Das Jagdrecht steht als untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbundenes Recht dem Grundstückseigentümer zu. Es kann nicht als selbstständiges dingliches Recht begründet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 BJagdG). Eine Belastung und daher Gegenstand einer selbstständigen Zwangsvollstreckung scheidet aus.
Anders als das Jagdrecht stellt das Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht dar, das regelmäßig durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) genutzt wird (BGH, NJW 82, 2183). Das herrschende sog. Reviersystem erlaubt es, das Jagdrecht nur ab einer bestimmten Grundstücksgröße in sog. Jagdbezirken auszuüben (Jagdausübungsrecht; vgl. § 7 Abs. 1 BJagdG).
Inhaber des Jagdausübungsrechts sind folgende Personen:
- Bei einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer sowohl Inhaber des Jagdrechts als auch Jagdausübungsberechtigter. An die Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht (§ 7 BJagdG).
- Bei einer bestimmten Flächengröße bilden die Eigentümer eine Jagdgenossenschaft (§ 9 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Inhaberin des Jagdausübungsrechts. Das Jagdrecht ist für die Eigentümer somit einerseits ein Recht auf einen Anteil am Erlös der Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft und andererseits ein Mitwirkungsrecht innerhalb der Jagdgenossenschaft.
- Das Jagdausübungsrecht kann auch verpachtet werden. Bei einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk oder Eigenjagdbezirk ist Inhaber des Jagdrechts die Jagdgenossenschaft bzw. der Eigentümer und Jagdausübungsberechtigter der Jagdpächter.
Die Jagdgenossenschaft ist eine Solidargenossenschaft der Grundeigentümer: Die einzelnen Bewirtschafter der land- und forstwirtschaftlichen Flächen haben gegenüber der Jagdgenossenschaft einen Anspruch auf Ersatz des Wildschadens auf ihren Flächen. Was zum ersatzpflichtigen Schaden zählt, ist gesetzlich definiert (§ 29 BJagdG). Der Betrag wird aus der Genossenschaftskasse beglichen. In der Regel verpachtet die Jagdgenossenschaft ihr Jagdausübungsrecht. Dabei wird meist im Pachtvertrag die Pflicht zum Ersatz des Wildschadens auf den Jagdpächter übertragen. Der Pachterlös wird dann, da er nicht zum Ausgleich von Wildschäden benötigt wird, an die einzelnen Jagdgenossen (Schuldner) entsprechend ihrem Flächenanteil ausgeschüttet.
Folgende Ansprüche des Schuldners unterliegen der Pfändung:
a) Jagdpachtrecht
Eine Pfändung des Jagdpachtrechts ist für Gläubiger nur möglich, wenn der Verpächter dem Pächter über die gesetzliche Regelung des § 540 Abs. 1 BGB hinausgehend die generelle Erlaubnis erteilt hat, die Nutzungsrechte aus dem Jagdpachtvertrag auf eine dritte Person zu übertragen (BFH, 29.9.87, VII R 140/83). Besteht der Anspruch, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Ausübung des Rechts einem Dritten überlassen (vgl. Abs. 4). Dies kann dadurch geschehen, dass ein Verwalter als Jagdberechtigter bestellt oder dem Gläubiger die Erlaubnis erteilt wird, eine Verpachtung an eine andere Person vorzunehmen.
b) Schuldner ist Grundstückseigentümer und Jagdausübungsberechtigter
Ist der Schuldner "nur" Eigentümer des Grundstücks und kann er das Jagdrecht nur selbst ausüben, kann der Gläubiger sich hinsichtlich seiner Forderung gemäß § 866, 867 ZPO eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lassen und hieraus ggf. die Immobiliarvollstreckung durch Zwangsversteigerung und/oder -verwaltung betreiben. Eine Anordnung nach § 857 Abs. 4 ZPO scheidet allerdings aus.
c) Jagdausübungsrecht ist verpachtet
Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag (Jagdpachtvertrag; § 11 BJagdG) entweder zwischen dem Schuldner als Eigenjagdbesitzer oder einer Jagdgenossenschaft, bei der der Schuldner Mitglied ist und einem Pächter als Dritten, der nur eine natürliche Person sein kann.
Jagdpachtverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Die Mindestpachtdauer beträgt neun Jahre, bei Hochwildjagden nach Landesrecht meist mehr. Es gibt eine landesgesetzlich festgelegte Pächterhöchstzahl und eine gesetzliche Pachthöchstfläche von 1.000 Hektar pro Pächter (Ausnahme z. B. in Bayern: Alpenraum/Hochgebirge mit Vorbergen Höchstpachtfläche 2.000 Hektar). Die gepachtete Fläche wird in den Jagdschein eingetragen.
Dem Schuldner stehen regelmäßig aus dem Pachtvertrag folgende Ansprüche zu:
- Anspruch auf Zahlung von Pachtzins,
- Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden an landwirtschaftlichen Flächen,
- Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden an forstwirtschaftlichen Flächen und
- Ansprüche auf Beteiligung von Wildschadensver...