Rz. 98

Bei der Sterbegeldversicherung handelt es sich um eine Kapitallebensversicherung, die lebenslänglich abgeschlossen wurde und im Todesfall an einen bei Abschluss benannten Begünstigten ausgezahlt wird. Die Versicherungssumme ist meistens gering, da sie bezweckt, den Hinterbliebenen die Beerdigungskosten zu ersparen. Diese werden von der Sterbegeldversicherung im Todesfall des Versicherten übernommen.

Für einen Gläubiger kann eine solche Versicherung u. U. dennoch pfändbar sein. Der BGH (NJW-RR 2008, 412 = RuS 2008, 120 = BGHReport 2008, 400 = Rpfleger 2008, 267 = JurBüro 2008, 212 = DB 2008, 1040 = Vollstreckung effektiv 2016, 15 = FoVo 2009, 23) hat klargestellt, dass eine Sterbegeldversicherung nur pfändbar ist, wenn die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 EUR übersteigt. Somit ist die Höhe des Rückkaufswerts entscheidend für den Erfolg des Gläubigers. Da die monatlichen Raten nicht besonders hoch sind, liegt die Versicherungssumme regelmäßig nur im Bereich der als durchschnittlich angesehenen Beerdigungskosten i. H. v. 3.579 EUR. Entscheidend ist daher für einen Gläubiger, wie hoch der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Pfändung ist. Liegt dieser unter dem o. g. Betrag, kann nicht gepfändet werden. Der BGH (NJW-RR 2008, 412 = RuS 2008, 120 = BGHReport 2008, 400 = Rpfleger 2008, 267 = JurBüro 2008, 212 = DB 2008, 1040 = Vollstreckung effektiv 2016, 15 = FoVo 2009, 23) hat sich zudem auch mit der Frage beschäftigt, ob der volle Anspruch oder nur der den o. g. Sockelbetrag übersteigende Teil pfändbar ist. Er stellt klar, dass nur der Betrag über der Versicherungssumme von 3.579 EUR ist pfändbar. Hier muss dann ggf. anteilig an den Gläubiger ausgekehrt werden.

Die Pfändbarkeit einer die Summe von 3.579 EUR übersteigenden Versicherung kann sich aber nur nach § 850b Abs. 2 ZPO ergeben. Das Vollstreckungsgericht muss daher festgestellt haben, dass die Pfändung billig ist. Hiernach können eigentlich unpfändbare Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners den Gläubiger nicht vollständig befriedigt hat oder voraussichtlich nicht dazu führen wird. Des Weiteren muss die Pfändung nach den Umständen des Falls billig sein, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge. Nur wenn positiv feststeht, dass diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf sie auch zugelassen werden. Dies ist regelmäßig zu verneinen, wenn der Schuldner sozialhilfebedürftig würde. Es ist auch zu verneinen, wenn die Angehörigen des Schuldners im Fall einer Pfändung der Ansprüche auf staatliche Hilfe angewiesen wären, um die Bestattungskosten zu bestreiten. Hierzu muss der Gläubiger somit vortragen.

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