Rz. 2

Als Anteilsrecht wird die Schiffspart durch Pfändungsbeschluss nach §§ 857 Abs. 1, 829 ZPO gepfändet (Abs. 1). Ein Drittschuldner ist nicht vorhanden (Stöber, Rn. 1746; a. A. Schuschke/Walker, § 858 Rn. 2). Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht des Schiffsregisters (Abs. 2). Eine Eintragung der Pfändung in das Schiffsregister ist zur Wirksamkeit der Pfändung erforderlich (Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1). Die Eintragung erfolgt aufgrund des Pfändungsbeschlusses (Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2) und macht die Pfändung erst wirksam. Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner ist entbehrlich. Der Beschluss soll an den Korrespondentreeder (§ 492 HGB) zugestellt (Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1) werden (den ein Teil der Literatur als Drittschuldner ansieht, § 858 Rn. 2). Erfolgt diese Zustellung vor der Eintragung in das Schiffsregister, so gilt dem Korrespondentreeder gegenüber die Pfändung als mit der Zustellung bewirkt (Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2). Die Pfändung der Schiffspart erfasst nicht automatisch die laufenden Gewinnanteile aus der Mitgliedschaft in der Reederei. Diese Gewinnanteile müssen wie Geldforderungen (§§ 829 ff. ZPO) gepfändet werden. Bei dieser Pfändung ist – falls vorhanden – der Korrespondentreeder Drittschuldner, und falls ein solcher nicht vorhanden ist, sind die übrigen Mitreeder Drittschuldner.

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