Rz. 6
Die einzelnen Gegenstände des Haftungsverbandes werden in §§ 1120, 1123 Abs. 1, 1126 und 1127 ff. BGB genannt:
2.2.1 Bestandteile
Rz. 7
Bestandteile gehören gem. § 1120 BGB zum Haftungsverband.
2.2.1.1 Wesentliche Bestandteile
Rz. 8
Zu den Bestandteilen gehören zunächst die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB. "Wesentlich" sind Bestandteile, die mit dem Grundstück verbunden sind und deren Trennung dazu führt, dass das Grundstück oder der Bestandteil anschließend nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden können. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken gehören insbes. die mit dem Grundstück verbundenen Gebäude und die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (z. B. Türen, Fenster, Treppen eines Gebäudes). Wesentliche Bestandteile sind auch die noch nicht getrennten Erzeugnisse des Grundstücks (z. B. Getreide oder Bäume; Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).
2.2.1.2 Sonstige Bestandteile
Rz. 9
Sonstige Bestandteile, die zwar mit dem Grundstück verbunden sind, aber nicht die Voraussetzungen der Wesentlichkeit erfüllen, werden als einfache Bestandteile in den Haftungsverband einbezogen, z. B. Beleuchtungskörper eines Hausgrundstücks.
2.2.1.3 Scheinbestandteile
Rz. 10
Nicht zum Haftungsverband gehören die Scheinbestandteile (§ 95 BGB). Dabei handelt es sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden, insbes. Einbauten eines Mieters (z. B. Telefonanlage des Mieters, Teppichboden).
Rz. 11
Zu den Bestandteilen gehören auch dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind (§ 96 BGB) z. B. Reallasten, Grunddienstbarkeiten oder dingliche Vorkaufsrechte, die zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers bestellt wurden.
2.2.2 Zubehör
Rz. 12
Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Es handelt sich um Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und dem Grundstück räumlich zugeordnet werden (§ 97 BGB).
Rz. 13
§ 98 BGB enthält Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung (BGH, NJW 1969, 36 = LM BGB § 98 Nr. 1 unter 2), nämlich Maschinen und sonstige Gerätschaften eines Gewerbebetriebes oder Geräte und Vieh eines landwirtschaftlichen Betriebes, z. B. die Produktionsmaschinen in einer Fabrik oder Trecker, Dreschmaschinen etc. eines Bauernhofs (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).
Rz. 14
§ 98 Nr. 1 BGB ist zu entnehmen, dass ein Gebäude jedenfalls dann Hauptsache sein kann, wenn es vermöge seiner Bauart und Einteilung oder/und seiner Ausstattung mit den nötigen betriebsdienlichen Gegenständen für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist (BGH, NJW 2006, 993 = Rpfleger 2006, 213 = VersR 2006, 552 = ZfIR 2006, 301 =; BGH, NJW 1969, 36 ). Entscheidend ist, ob sich aus den baulichen Besonderheiten oder/und aus der Ausstattung mit Inventar ergibt, dass das Gebäude einem gewerblichen Betrieb auf Dauer dienen soll (BGH, NJW 2006, 993; BGH, NJW 1969, 36; vgl. auch RGZ 48, 207, 209; BayObLG, BayObLGZ 12, 306, 313). Ein Gebäude kann somit nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bauart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als "für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet" angesehen werden.
Ein Gebäude ist demzufolge für einen gewerblichen Betrieb auch dann dauernd eingerichtet, wenn es mit den dem Betrieb dieses Gewerbes dienenden Gegenständen derart verbunden ist, dass das Ganze erkennen lässt, dazu bestimmt zu sein, dauernd – d. h. für einen nicht von vornherein feststehenden Zeitraum und nicht etwa nur zur Befriedigung der Bedürfnisse des derzeitigen Eigentümers – zum Betrieb dieses Gewerbes genutzt zu werden. Es genügt, wenn die bauliche Beschaffenheit mit Bestimmtheit den dauernden Betrieb des Gewerbes erkennen lässt. Unter "baulicher Beschaffenheit" ist dabei die Beschaffenheit des aus dem Bau und den betriebsdienlichen Gegenständen gebildeten Ganzen zu verstehen
Rz. 15
Durch § 98 BGB sind demnach zwei besonders wichtige Fälle geklärt:
- Bei einem Gebäude, das nach seiner objektiven Beschaffenheit für den gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist (z. B. Fabrik, Hotel o. Ä.), sind die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, wie z. B. die zur gewerblichen Nutzung erforderlichen Einrichtungen, als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen.
- Gleiches gilt bei einem selbständigen Betrieb der Landwirtschaft für das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse bis zum nächsten Erntejahr.
Rz. 16
Fahrzeuge, die bei einem Produktionsunternehmen zum Anfahren von Rohstoffen und zum Vertrieb der Produkte benutzt werden, sind dessen Zubehör.
Dagegen besitzen die Fahrzeuge eines Speditionsunternehmens, auch wenn sich auf dem Betriebsgrundstück eine größere Reparaturwerkstätte befinden sollte, keine Zubehöreigenschaft, weil sich bei diesem Dienstleistungsunternehmen der wirtschaftliche Zweck de...