1 Normzweck
Rz. 1
Die Vorschrift bezweckt den Erhalt des wirtschaftlichen Zusammenhangs zw. Grundstück und mithaftenden Gegenständen, um hierdurch einen angemessenen Erlös zu erzielen und die Interessen des Gläubiger zu wahren, der seine Befriedigung aus dem Grundstück und den übrigen Gegenständen nicht in getrennten Verfahren suchen soll (Zöller/Seibel, § 865 Rn. 1). Abs. 1 erstreckt daher die Mobiliarvollstreckung auf die in den sog. Hypothekenhaftungsverband fallenden Gegenstände (vgl. §§ 1120ff. BGB). § 1120 BGB gilt kraft gesetzlicher Verweisung für Grund- und Rentenschulden entsprechend (§ 1191 Abs. 2 BGB bzw. § 1200 Abs. 1 BGB). Abs. 2 Satz 1 beinhaltet eine Sonderreglung hinsichtlich Zubehörgegenständen, welche in der Praxis eine bedeutende Rolle spielen. Abs. 2 Satz 2 regelt das Verhältnis zw. Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung hinsichtlich anderer Gegenstände.
2 Der Hypothekenhaftungsverband bei der Immobiliarvollstreckung (Abs. 1)
2.1 Allgemeines
Rz. 2
Neben dem Grundstück selbst haften für Hypothekengläubiger die in den §§ 1120 ff. BGB genannten Gegenstände (Hypothekenhaftungsverband). Die Regelungen der §§ 1120 ff. BGB gelten auch für Grundschuldgläubiger (§ 1191 Abs. 1 BGB) und Rentenschuldgläubiger (§§ 1199 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB). Schließlich wird der Haftungsverband des Grundstücks auch für sonstige dingliche und persönliche Gläubiger mit der Beschlagnahme erfasst.
Rz. 3
Die Beschlagnahme erfolgt:
- durch die Anordnung der Zwangsversteigerung (§§ 20 Abs. 1, 21 ZVG, §§ 1120 ff. BGB),
- die Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 ZVG, §§ 1120ff. BGB)
- oder der Pfändung beweglicher Gegenstände aufgrund dinglicher Titel im Wege der Fahrnis-Vollstreckung (§§ 808 ff., 829 ff., 865 ZPO).
Rz. 4
Grundpfandgläubigern haften die Gegenstände des Haftungsverbandes schon vor der Beschlagnahme ab Einbringung in den Haftungsverband. Bei sonstigen Immobiliargläubigern setzt die Haftung die Beschlagnahme des Grundstücks voraus (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).
Rz. 5
Die Schiffshypothek erstreckt sich dagegen auf das Zubehör, soweit es im Eigentum des Schiffseigners steht (§ 31 SchiffsRG), sowie auf bestimmte Versicherungsforderungen (§§ 32 ff. SchiffsRG). Auch bei Luftfahrzeugen haften für das Registerpfandrecht das Zubehör (§ 31 LuftfzRG) sowie bestimmte Versicherungsforderungen (§ 32 LuftfzRG).
2.2 Gegenstände des Haftungsverbandes
Rz. 6
Die einzelnen Gegenstände des Haftungsverbandes werden in §§ 1120, 1123 Abs. 1, 1126 und 1127 ff. BGB genannt:
2.2.1 Bestandteile
Rz. 7
Bestandteile gehören gem. § 1120 BGB zum Haftungsverband.
2.2.1.1 Wesentliche Bestandteile
Rz. 8
Zu den Bestandteilen gehören zunächst die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, §§ 93, 94 BGB. "Wesentlich" sind Bestandteile, die mit dem Grundstück verbunden sind und deren Trennung dazu führt, dass das Grundstück oder der Bestandteil anschließend nicht mehr in der bisherigen Art und Weise genutzt werden können. Zu den wesentlichen Bestandteilen von Grundstücken gehören insbes. die mit dem Grundstück verbundenen Gebäude und die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (z. B. Türen, Fenster, Treppen eines Gebäudes). Wesentliche Bestandteile sind auch die noch nicht getrennten Erzeugnisse des Grundstücks (z. B. Getreide oder Bäume; Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).
2.2.1.2 Sonstige Bestandteile
Rz. 9
Sonstige Bestandteile, die zwar mit dem Grundstück verbunden sind, aber nicht die Voraussetzungen der Wesentlichkeit erfüllen, werden als einfache Bestandteile in den Haftungsverband einbezogen, z. B. Beleuchtungskörper eines Hausgrundstücks.
2.2.1.3 Scheinbestandteile
Rz. 10
Nicht zum Haftungsverband gehören die Scheinbestandteile (§ 95 BGB). Dabei handelt es sich um Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden werden, insbes. Einbauten eines Mieters (z. B. Telefonanlage des Mieters, Teppichboden).
Rz. 11
Zu den Bestandteilen gehören auch dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind (§ 96 BGB) z. B. Reallasten, Grunddienstbarkeiten oder dingliche Vorkaufsrechte, die zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers bestellt wurden.
2.2.2 Zubehör
Rz. 12
Zubehör können bewegliche Sachen sein, die nicht bereits Bestandteile des Grundstücks sind. Die Haftung für das Grundstück setzt voraus, dass die Sachen im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen. Es handelt sich um Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und dem Grundstück räumlich zugeordnet werden (§ 97 BGB).
Rz. 13
§ 98 BGB enthält Beispiele für eine solche wirtschaftliche Zweckbestimmung (BGH, NJW 1969, 36 = LM BGB § 98 Nr. 1 unter 2), nämlich Maschinen und sonstige Gerätschaften eines Gewerbebetriebes oder Geräte und Vieh eines landwirtschaftlichen Betriebes, z. B. die Produktionsmaschinen in einer Fabrik oder Trecker, Dreschmaschinen etc. eines Bauernhofs (Schmidt/Büchler, Insbüro 2007, 293).
Rz. 14
§ 98 Nr. 1 BGB ist zu entnehmen, dass ein Gebäude jedenfalls dann Hauptsache sein kann, wenn es vermöge seiner Bauart und Einteilung oder/und seiner Ausstattung mit den nötigen betriebsdienlichen Gegenständen für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist (BGH, NJW 2006, 993 = Rpfleger 2006, 213 = VersR 2006, 552 = ZfIR 2006, 301 =; BGH, N...