Rz. 1
Ein Gläubiger kann bei einer titulierten Geldforderung die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Zwangshypothek betreiben (vgl. § 866 Rz. 3 ff.). Die Zwangshypothek steht rechtlich im Wesentlichen einer rechtsgeschäftlich bestellten Sicherungshypothek gleich (OLG Köln, NJW-RR 1996, 1106; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1430; zur Rechtsnatur vgl. § 866 Rz. 5). Die Zwangshypothek kann nicht an der vorbehaltenen Rangstelle eingetragen werden (BGH, BGHZ 12, 238).
Rz. 2
Bei der Eintragung der Zwangshypothek handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.8.2012, I-3 Wx 191/12, 3 Wx 191/12 – Juris; BGH, NJW 1977, 48 = DB 1977, 100 = MDR 1976, 830 = BB 1976, 1004 = WM 1976, 719; RGZ 78, 398). Die Zwangshypothek ist als Sicherungshypothek vielmehr ein dingliches Verwertungsrecht. Sie entsteht mit Eintragung als (brieflose) (Sicherungs)Hypothek (§ 1185 Abs. 1 BGB; Abs. 1 Satz 2) die auf Antrag des Gläubigers (Abs. 1 Satz 1) im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) erfolgt. Eintragungsgrundlage ist allein der Titel (OLG Frankfurt, ZIP 2018, 2482; OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris; OLG München, MDR 2011, 1381 ). Gemäß §§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB gilt das materielle Hypothekenrecht, soweit sich aus den Sondervorschriften der ZPO nichts anderes ergibt (KG Berlin, Rpfleger 2014, 253; RGZ 78, 398, 407; BGHZ 64, 194 = WM 1975, 567; OLG Köln, FGPrax, 2009, 6, 9; BayObLG, NJW-RR 1998, 951).
Rz. 3
Dagegen stellt die Eintragung der Pfändung einer Eigentümergrundschuld keine Vollstreckungsmaßnahme dar. Die Eigentümergrundschuld wird als Grundschuld gleichfalls wie eine Hypothekenforderung nach § 857 Abs. 6 ZPO nach den Vorschriften des § 830 ZPO gepfändet. Demnach ist Voraussetzung zum einen die Pfändung der Forderung durch Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts und zum anderen die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Das GBA fungiert hier – anders als bei der Eintragung der Zwangshypothek – somit nicht als Zwangsvollstreckungsorgan. Dies ergibt sich bereits daraus, dass lediglich der Pfändungsbeschluss, nicht aber der zugrunde liegende Vollstreckungstitel dem Grundbuchamt vorgelegt werden muss.
Rz. 4
Die Hypothek sichert lediglich die titulierte Forderung. Die Verwertung erfolgt nach Abs. 3 (vgl. Rz. 44 ff.). Die Hypothek entsteht mit der Eintragung in das Grundbuch in Abteilung III (Abs. 1 Satz 2). Sie ist stets von der titulierten Forderung abhängig (Akzessorietät). Die Eintragung kann deshalb abgelehnt werden, weil wegen Geringwertigkeit des Grundstücks und bestehender Vorlasten eine Befriedigung in der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht zu erwarten ist (LG Marburg, Rpfleger 1984, 406).