Rz. 44

Für die Zwangsvollstreckung aus einer Zwangshypothek enthält Abs. 3 ZPO eine besondere Regelung. Danach genügt zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung der vollstreckbare (Zahlungs-)Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Ein gesonderter Duldungstitel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Der Anwendungsbereich des Abs. 3 ist allerdings nach dessen eindeutigem Wortlaut auf die Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung beschränkt. Auf den Fall der Zwangsvollstreckung durch Pfändung von zum Haftungsverband (vgl. § 865 Rz. 2 ff.) der Hypothek gehörenden Mietforderungen ist diese Vorschrift nicht anwendbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 104 = NJW 2008, 1599 =  WuM 2008, 373 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).

 

Rz. 45

Anstatt eines Duldungstitels auf prozessualem Wege zu erstreiten, genügt die daher Vorlage des vollstreckbaren Titels, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek im Grundbuch vermerkt ist (Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2).

 

Rz. 46

Keine Anwendung – ein Duldungstitel ist demnach erforderlich – findet die Regelung bei:

  • Sicherungshypotheken, die nach § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (bzw. Anwartschaftsrechts) kraft Gesetzes im Wege der dinglichen Surrogation entstehen (Stöber, Rn. 2051). Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen. Es ist planwidrig, den Gläubiger, der aus einer Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Zwangsversteigerung gegenüber dem Schuldner betreiben will, auf die Verschaffung eines Duldungstitels (§ 1147 BGB) zu verweisen. Dieser verfügt wie der Zwangshypothekar (§ 867 ZPO) bereits über einen Vollstreckungstitel, der ihm die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Es ist auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb der mit § 867 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck der Verfahrenswirtschaftlichkeit hier zurücktreten soll (OLG Brandenburg, Rpfleger 2018, 17; LG Stuttgart, 8.9.2003 1- T 58/03 – Juris; Stein/Jonas/Brehm, ZPO § 848 Rn. 12; Fischinger, WM 2009, 637, 641; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO § 848 Rn. 18; BeckOK/ZPO/Riedel, § 848 Rn. 37),
  • Zwangsversteigerung aus einer Zwangshypothek gegen den neuen Eigentümer (Eigentümerwechsel nach Eintragung, § 17 ZVG; BGH, Rpfleger 2007, 333; LG Kassel, 27.10.2009, 3 T 518/09 – Juris; Zöller/Seibel, § 867 Rn. 20; Musielak/Voit/Becker, § 867 Rn. 11; BT-Drucks. 12/8314 S. 38). Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich eines dinglichen Titels liegt auch dann nicht vor, wenn die Eintragung der Sicherungshypothek auf dem Zahlungstitel nach Maßgabe von Abs. 1 vermerkt ist. Deshalb scheidet die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO aus. Soweit hierzu in der Literatur (Dümig, Rpfleger 2004, 4) die Auffassung vertreten wird, dem mit einem Eintragungsvermerk nach Abs. 1 versehenen Zahlungstitel komme die Wirkung einer vollstreckbaren Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO über den dinglichen Anspruch zu, weshalb eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO möglich sei, greift nicht. Denn Abs. 3, wonach der mit dem Eintragungsvermerk versehene Titel genügt, ermöglicht dem Gläubiger die Vollstreckung gegen den als Eigentümer eingetragenen Schuldner gerade ohne besonderen dinglichen Titel (Zöller/Seibel, § 867 Rn. 20; Musielak/Voit/Becker, § 867 Rn. 11). Aus diesem Grund muss der Gläubiger gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber einen gesonderten Duldungstitel zur Zwangsversteigerung erwirken.
  • Zwangsversteigerung durch einen Gläubiger, der ein Grundpfandrecht nach § 830 ZPO gepfändet hat,
  • Arresthypotheken, da § 932 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht auf Abs. 3 verweist.

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