1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift wurde in Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 25.4.2013 geändert (BGBl. I 2013, 831). Schon nach § 864 Abs. 1 ZPO unterliegen Schiffe und Schiffsbauwerke grundsätzlich der Immobiliarzwangsvollstreckung. Die Vorschrift ergänzt diese Bestimmung durch einige Sonderregelungen (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 870a Rn. 1). Anwendbar ist sie nur auf eingetragene Schiffe. Nicht eingetragene Schiffe werden wie bewegliche Sachen nach den §§ 803 ff. ZPO gepfändet. Wie die eingetragenen Schiffe selbst werden auch die Miteigentumsanteile (§ 8 Abs. 3 SchiffsRG) an ihnen behandelt; sie unterliegen also nicht der Pfändung nach § 857 ZPO, sondern der Vollstreckung entsprechend § 870a ZPO (LG Würzburg, JurBüro 1977, 1289).
2 Einschränkung der Arten der Vollstreckung
Rz. 2
Die Vollstreckung in ein eingetragenes Schiff, eingetragenes oder eintragungsfähiges Schiffsbauwerk erfolgt nach Wahl des Gläubigers ausschließlich durch die Eintragung einer Schiffshypothek oder durch die Zwangsversteigerung. Bei ausländischen Schiffen, die eingetragen werden müssten, wenn sie deutsche Schiffe wären, ist nach § 171 ZVG die Zwangsversteigerung möglich, nicht jedoch die Eintragung einer Zwangshypothek. Die Zwangsverwaltung ist unzulässig.
Rz. 3
Die Zwangsversteigerung ist temporär gehindert, wenn sich das Schiff auf einer Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt (Abs. 1 Satz 2).
3 Besonderheiten der Zwangshypothek (Absatz 3)
Rz. 4
Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Entstehung der Zwangshypothek gelten die Regelungen der §§ 866, 867 ZPO. Im Übrigen enthält die Vorschrift eine Sonderregelung (zu § 868 ZPO): Entfällt der Vollstreckungstitel, wird seine Vollstreckbarkeit aufgehoben, die Zwangsvollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt oder eingestellt, entsteht keine Eigentümerschiffshypothek, die Schiffshypothek erlischt vielmehr (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 870a Rn. 14). Sie ist dann im Schiffsregister zu löschen. Bis zur Löschung im Register kann der Schiffseigentümer nach § 57 Abs. 3 SchiffsRG in ihrem Rang eine neue Hypothek rechtsgeschäftlich bestellen. Nach ihrer Löschung lebt die Hypothek ebenso wenig wie die Eigentümergrundschuld wieder auf, wenn die aufhebende, einstellende oder abändernde Entscheidung ihrerseits später aufgehoben oder abgeändert wird.
4 Kosten – Gebühren
Rz. 5
Ein Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek eine bes. 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV und ggf. eine 0,3 Terminsgebühr nach Nr. 3310 RVG VV (Vorbem. 3.3.3 und § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG) nebst Auslagen. Zu beachten ist hierbei, dass allg. Vorbereitungsarbeiten wie z. B. die Beantragung eines GB-Auszugs hiermit abgegolten sind. Zu beachten ist, dass diese gesonderte Geb. nicht im Antrag mit aufgenommen werden darf. Denn diese gehört zu den Kosten des Eintragungsverfahrens (Abs. 1 Satz 3). Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek löst eine volle Gerichtsgebühr nebst Auslagen (z. B. Schreibauslagen) nach Nr. 14121 GNotKG aus und zwar auch dann, wenn eine Verteilung auf mehrere Grundstücke erfolgt. Der Wert bestimmt sich hierbei nach der Hauptforderung ohne Kosten und Zinsen.
Literaturtipps
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Dobberahn, Rechte an Schiffen und Luftfahrzeugen, MittRhNotK 1998, 145 |
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Krone, Abwicklung notleidender Schiffsfinanzierungen aus Sicht eines NPL-Investors, ZInsO 2012, 1197 |