Rz. 2
Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 873 ZPO hat der Rechtspfleger einen Verteilungsplan anzufertigen. Grundlage für die Planaufstellung sind der hinterlegte Betrag nebst Zinsen (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 874 Rn. 5; Musielak/Voit/Becker, § 874 Rn. 3; Zöller/Seibel, § 874 Rn. 1; a. A. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 3649 = InVo 2007, 79) und die Anmeldungen der Pfandgläubiger nebst den eingereichten Unterlagen. Die Anfertigung erfolgt von Amts wegen, und zwar ohne mündliche Verhandlung über den Plan (Zöller/Seibel, § 874 Rn. 4).
Rz. 3
In den Verteilungsplan werden alle am Verfahren beteiligten Gläubiger aufgenommen, soweit das Gericht die Pfändung im Einzelfall als wirksam ansieht. Berücksichtigt werden diejenigen Ansprüche, derentwegen gepfändet wurde, es sei denn, sie sind gemindert worden. Der Plan wird nicht an die Beteiligten versandt. Er wird zur Einsicht auf der Geschäftsstelle niedergelegt (§ 875 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Lediglich auf Verlangen ist er einem der beteiligten Gläubiger mitzuteilen, und zwar frei von Schreibauslagen (KV Nr. 9000 Abs. 2 Ziffer 1 Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).
Rz. 4
Im Verteilungsplan ist zunächst der zu verteilende Betrag festzustellen. Er besteht aus dem Betrag der Hinterlegung abzüglich eventueller Hinterlegungskosten und angefallene Hinterlegungszinsen (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 874 Rn. 5; Musielak/Voit/Becker, § 874 Rn. 3; Zöller/Seibel, § 874 Rn. 1, 3; a. A. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 3649 = InVo 2007, 79). Sodann sind von der so festgestellten Verteilungsmasse vorab die Kosten des Verfahrens in Abzug zu bringen (Abs. 2). Hierzu zählen zunächst die Kosten des Verteilungsverfahrens (Gerichtsgebühren und Auslagen nach KV Nrn. 2117, 9002 Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) sowie diejenigen der Hinterlegung selbst. Weiter sind auch zu berücksichtigen die den Gläubigern gemeinsam erwachsenen Kosten des vorausgegangenen Versteigerungsverfahrens, soweit sie nicht schon vor der Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher aus dem Versteigerungserlös berichtigt worden sind. Gebühren des Gläubigervertreters (§ 872 Rz. 11) stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar (§ 788 ZPO) und sind im Rang des jeweiligen Anspruchs zu befriedigen.
Sodann sind diejenigen Gläubigeransprüche zu berücksichtigen, für die wirksam gepfändet wurde. Dabei legt der Rechtspfleger die Reihenfolge der aus der Verteilungsmasse nun zu befriedigenden Forderungen nach der Reihenfolge der Pfändungen fest (§ 804 Abs. 3 ZPO). Dabei richtet er sich nach der Anzeige und den dieser beigefügten Unterlagen. Er hat in diesem Zusammenhang nicht die Befugnis, die zu vollstreckende Forderung bzw. die gepfändete Forderung zu überprüfen; anerkannt ist jedoch eine Pflicht zur Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 874 Rn. 6). Ergibt sich aus den Unterlagen, dass die Pfändung unwirksam ist, wird die Forderung nicht in den Teilungsplan aufgenommen. Alle Gläubiger mit wirksamer Pfändung sind jedoch aufzunehmen.