Rz. 6
Erhebt kein Berechtigter Widerspruch, so wird der Teilungsplan ausgeführt (Satz 1). Insoweit hat das Gericht die Hinterlegungsstelle schriftlich anzuweisen, dass der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des Teilungsplans auszuzahlen ist. Für noch nicht befriedigungsberechtigte Gläubiger – §§ 720a Abs. 2, 845 Abs. 2, 930 Abs. 2 ZPO, Pfändung (§ 829 ZPO) ohne Überweisung (§ 835 ZPO) – bleibt die Hinterlegung angeordnet mit der Maßgabe, dass Auszahlung gegen den Nachweis der konkret zu bezeichnenden Bedingungen erfolgen soll (Musielak/Voit/Becker, § 876 Rn. 8 m. w. N.).
Rz. 7
Nach Satz 2 hat sich jeder widersprechende Gläubiger sofort, d. h. bis zum Schluss des Termins, zum Widerspruch zu erklären. Erscheint zwar ein Gläubiger, der zunächst widersprochen hat, im Termin, gibt er allerdings keine Erklärung ab, so wird gleichfalls angenommen, dass er mit der Planausführung einverstanden ist (§ 877 Abs. 1 ZPO).
Rz. 8
Wird der Widerspruch von den (anwesenden) Beteiligten anerkannt oder kommt eine anderweitige Einigung zustande (Satz 3), so ist der Plan zunächst zu berichtigen und daraufhin die Hinterlegungsstelle zur Auszahlung aufgrund des geänderten Plans anzuweisen.
Rz. 9
Erledigt sich der Widerspruch nicht oder kommt keine Einigung zustande, so wird der Plan insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird (Satz 4). Der Rechtspfleger darf somit hinsichtlich materiell-rechtlicher Gegebenheiten nicht über den Widerspruch entscheiden. Dies haben die betroffenen Beteiligten ggf. über eine Widerspruchsklage zu bewerkstelligen. Hierzu haben die widersprechenden Gläubiger ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat ab Beginn des Verteilungstermins dem Gericht die Klageerhebung nachzuweisen, andernfalls ist die Planausführung ohne Rücksicht auf den Widerspruch anzuordnen (§ 878 Abs. 1 ZPO). Die Frist hemmt somit zunächst die Planausführung. Dasselbe gilt, wenn der Widerspruch zulässigerweise (vgl. § 881 ZPO) nach dem Termin zurückgenommen oder durch Urteil für unbegründet (§ 880 ZPO) oder als zurückgenommen erklärt (§ 881 ZPO) wird. Hat das Gericht (§ 878 ZPO) den Widerspruch insgesamt oder z. T. für begründet erklärt, ist die Auszahlung des Restbetrages nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteils anzuordnen (§ 882 ZPO), sofern in dem Urteil nicht die Anfertigung eines neuen Plans und eines anderweitigen Verteilungsverfahrens angeordnet worden sind (§ 880 ZPO).
Rz. 10
Über den Verhandlungstermin ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 159 ZPO). Es hat den Gang der Verhandlung und ihr Ergebnis zu dokumentieren. Insbesondere sind aufzunehmen die Einigung und ihr Inhalt, der Widerspruch und die Erklärungen dazu sowie die Anordnungen des Verteilungsgerichts zur Ausführung oder Teilausführung des Teilungsplans. Das Protokoll ist allen am Verfahren beteiligten Gläubigern und dem Schuldner, auch wenn sie nicht im Verhandlungstermin anwesend waren, mitzuteilen.