1 Normzweck
Rz. 1
Die Norm bezweckt, den aufgestellten Plan möglichst rasch zur Ausführung zu bringen. Im nicht öffentlichen Verteilungstermin haben daher die beteiligten Gläubiger die Möglichkeit, hiergegen Widerspruch einzulegen oder sich mit dem Plan einverstanden zu erklären. Hiernach richtet sich dann der weitere Verfahrensgang. Eine entsprechende Anwendung der Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. Sievers, Rpfleger 1989, 53), da häufig erst nach der Verkündung des Teilungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ausgewirkt hat (BGH, Rpfleger 2009, 401).
2 Widerspruchseinlegung
Rz. 2
Der Widerspruch steht allen am Verfahren beteiligten (Pfandrechts-) Gläubiger zu, die ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös haben, aber nach dem Teilungsplan ganz oder z. T. durch einen anderen Beteiligten verdrängt werden (BGH, Beschluss v. 28.1.2016, IX ZR 86/14 – Juris; BGH, NJW 2002, 1578; BGH, WM 1981, 693 m. w. N.). Hierunter fallen auch Rückgewährberechtigte, wenn diese am Verfahren, z. B. als Inhaber eines Grundpfandrechts sind (OLG Stuttgart, Urteil v. 4.2.2009, 9 U 154/07 – Juris). Auch ein schuldrechtlicher Anspruch begründet ein Recht zum Widerspruch gegen die Auszahlung des Erlöses, wenn der Anspruch geeignet ist, die Geltendmachung des dinglichen Rechts eines anderen zu beschränken oder auszuschließen, d. h. diesen anderen zu verpflichten, den auf sein dingliches Recht entfallenden Erlösanteil zu überlassen (vgl. LG Koblenz, JurBüro 2003, 551). Außerdem muss dem Widersprechenden ein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös zustehen, das durch die Zuteilung an den anderen beeinträchtigt wird. Hatte ein Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens die schuldrechtlichen Ansprüche gegen einen anderen Gläubiger auf Rückgewähr (sowie Löschung oder Verzicht) einer für diesen eingetragenen Grundschuld und Herausgabe der seine gesicherten Forderungen übersteigenden Erlösbeträge im Falle der Zwangsversteigerung gepfändet, so ist der Teilungsplan auf seinen Widerspruch gegen die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Grundschuldgläubiger in der Weise zu berichtigen, dass er mit seiner Forderung vor derjenigen des Grundschuldgläubigers zu befriedigen ist.
Rz. 3
Der Schuldner ist nicht zum Widerspruch berechtigt. Einwendungen gegen die vollstreckbaren Ansprüche kann er nur außerhalb des Verteilungsverfahrens geltend machen, z. B. nach §§ 732, 767, 768 ZPO (vgl. BGH, WM 1981, 693). Sein nicht berechtigter Widerspruch ist ggf. als Antrag nach § 769 ZPO auszulegen, sonst durch von Amts wegen zuzustellenden Beschluss zurückzuweisen, gegen den – weil der "Widerspruch" rechtliches Gehör ist – die sofortige Beschwerde (§ 11 RPflG, § 793 ZPO) gegeben ist. Dritte haben ebenfalls kein Widerspruchsrecht; sie können ggf. nach §§ 771, 805 ZPO vorgehen (Wieser, ZZP 103 [1990], 171; Musielak/Voit/Becker, § 876 Rn. 4 m. w. N.).
Rz. 4
Der Widerspruch kann ab Niederlegung des Plans vor Terminsbeginn schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum Schluss des Termins erklärt werden. Er muss keine Begründung enthalten. Diese sollte allerdings aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgen, ansonsten ist schwer ersichtlich, wie der Plan angefochten bzw. abgeändert werden soll (vgl. auch Satz 2).
3 Gegenstand des Widerspruchs
Rz. 5
Der Widerspruch richtet sich gegen den Teilungsplan selbst, d. h. angegriffen wird die Berechtigung anderer Beteiligter (Pfandrechts-) Gläubiger hinsichtlich des ihnen zugeteilten Betrages, des Ranges bzw. des Bestandes ihrer Forderung. Es wird demnach das sachliche Zuteilungsrecht eines formell ordnungsgemäß berücksichtigten Beteiligten bestritten. Zulässig ist auch die Geltendmachung mit der Begründung, dass die eigene Forderung (teilweise) nicht berücksichtigt wird (Musielak/Voit/Becker, § 876 Rn. 2 m. w. N.). Materiell-rechtliche Einwendungen bzw. Zuständigkeitsrügen berechtigen nicht zum Widerspruch.
4 Verfahrensgang
Rz. 6
Erhebt kein Berechtigter Widerspruch, so wird der Teilungsplan ausgeführt (Satz 1). Insoweit hat das Gericht die Hinterlegungsstelle schriftlich anzuweisen, dass der hinterlegte Betrag nach Maßgabe des Teilungsplans auszuzahlen ist. Für noch nicht befriedigungsberechtigte Gläubiger – §§ 720a Abs. 2, 845 Abs. 2, 930 Abs. 2 ZPO, Pfändung (§ 829 ZPO) ohne Überweisung (§ 835 ZPO) – bleibt die Hinterlegung angeordnet mit der Maßgabe, dass Auszahlung gegen den Nachweis der konkret zu bezeichnenden Bedingungen erfolgen soll (Musielak/Voit/Becker, § 876 Rn. 8 m. w. N.).
Rz. 7
Nach Satz 2 hat sich jeder widersprechende Gläubiger sofort, d. h. bis zum Schluss des Termins, zum Widerspruch zu erklären. Erscheint zwar ein Gläubiger, der zunächst widersprochen hat, im Termin, gibt er allerdings keine Erklärung ab, so wird gleichfalls angenommen, dass er mit der Planausführung einverstanden ist (§ 877 Abs. 1 ZPO).
Rz. 8
Wird der Widerspruch von den (anwesenden) Beteiligten anerkannt oder kommt eine anderweitige Einigung zustande (Satz 3), so ist der Plan zunächst zu berichtigen und daraufhin die Hinterlegungsstell...