3.1 Wartefrist
Rz. 6
Die Wartepflicht für Vollstreckungsanträge hat sich an den Wertungen des Gesetzgebers auszurichten (BayLSG, SAR 2014, 28). Insoweit bestimmt die Norm, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, erst 4 Wochen nach dem Zeitpunkt beginnen darf, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, angezeigt hat (Abs. 1). Die Berechnung der Frist erfolgt nach § 222 ZPO. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass die Durchsetzung dinglicher Rechte nicht von dieser Frist abhängt. Vor Beginn der Vollstreckung muss der Gläubiger daher zunächst seine diesbezügliche Absicht entweder der Behörde oder deren Prozessbevollmächtigten (§ 81 ZPO) anzeigen. Die Anzeige stellt dabei lediglich eine die Zwangsvollstreckung vorbereitende Maßnahme dar und ist als Prozesshandlung anzusehen. Dem Gläubiger ist auf Verlangen der Empfang der Anzeige zu bescheinigen (Abs. 1 Satz 2). Zwecks Feststellung des Beginns der vierwöchigen Frist sollte hierauf unbedingt bestanden werden.
Rz. 7
Sofern die Vollstreckung in ein von einer anderen Behörde verwaltetes Vermögen erfolgen soll, muss die Anzeige auch an den zuständigen Bundes- bzw. Landesfinanzminister erfolgen. Anzuzeigen ist lediglich die Vollstreckungsabsicht. Nähere Angaben über Ort und Zeit sowie insbes. den Gegenstand der beabsichtigten Vollstreckung werden nicht verlangt (MünchKomm/ZPO-Dörndorfer, § 882a Rn. 7).
3.2 Vollstreckung
Rz. 8
Nach Fristablauf darf der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beginnen. Den Fristablauf hat das jeweilige Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu prüfen. Der Fristbeginn setzt nicht voraus, dass alle Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen (MünchKomm/ZPO-Dörndorfer, § 882a Rn. 7; Musielak/Voit/Becker, § 882a Rn 3; a. A. OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 158; Zöller/Seibel, 882a Rn. 3). Die Vollstreckungsankündigung ist daher auch wirksam, wenn die einfache Klausel noch nicht erteilt, ein Gläubiger im Fall des § 756 ZPO die Gegenleistung noch nicht erbracht und der Titel noch nicht zugestellt ist.
3.3 Besonderheiten bei der Gerichtsvollziehervollstreckung
Rz. 9
Bei einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher muss zunächst auf Antrag des Gläubigers hin der zuständige Gerichtsvollzieher vom Vollstreckungsgericht bestimmt werden (Abs. 1 Satz 3). Funktionell entscheidet hierüber der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 17 RpflG). Der Antrag und die Entscheidung können bereits vor Ablauf der Wartefrist erfolgen. Daher ist es ratsam parallel zu der Vollstreckungsankündigung gegen der Behörde zugleich einen solchen Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Auf diese Weise ergibt sich eine Zeitersparnis.