Rz. 6
Die Absätze. 2 und 3 regeln den Eintragungsinhalt, der sinngemäß von § 1 SchuVVO übernommen wurde (vgl. auch § 1 Abs. 1 SchuFV). Die Norm enthält nur die Daten zur Person oder Firma des Schuldners, die ins Schuldnerverzeichnis aufzunehmen sind. Da das neue Veröffentlichungsmedium "Internet" (vgl. § 882h Abs. 1 ZPO) eine erhöhte Publizität mit sich bringt, ist hierbei eine gesetzliche Festlegung des Verzeichnisinhalts datenschutzrechtlich geboten.
Nr. 1: Die Regelung schreibt die Eintragung des Namens und Vornamens des Schuldners vor. Dazu gehören ebenso wie bei anderen Registern und Verzeichnissen auch Namenszusätze (Adelsbezeichnungen, Titel oder akademische Grade, vgl. Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes). Nicht eingetragen, auch nicht zusätzlich neben dem Schuldner, werden dessen Vertreter (BT-Drucks. 16/10069 S. 36).
Der Geburtsname dient der sicheren Kennzeichnung des Schuldners und ist ebenfalls einzutragen. Würde man die Eintragung der Angaben in jedem Fall verlangen, könnte der Schuldner im Fall der Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft unter Umständen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern oder zumindest verzögern. Die bisherige Bindung des Eintragungsinhalts durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO an das Rubrum des Titels, der dem Vollstreckungsverfahren zu Grunde liegt, entfällt. Da sich im Schuldnerverzeichnis mehrere Eintragungen überlagern können, ist ansonsten nicht sichergestellt, dass denselben Schuldner betreffende Eintragungen sicher identifiziert werden. Im Falle bereits bei Eintragung als überholt oder als unrichtig bekannte Titeldaten sollen ausschließlich die richtigen Daten eingetragen werden (BT-Drucks. 16/10069 S. 36).
Nr. 2: Die Regelung verlangt die Angabe des Geburtsdatums und Geburtsortes des Schuldners, um Verwechslungen zu vermeiden (vgl. die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 SchuVVO). Eine Eintragung dieser Daten hat nur zu erfolgen, soweit sie beispielsweise durch Angabe im Vermögensverzeichnis (vgl. § 802c Abs. 1 ZPO), durch Anführung im Vollstreckungstitel oder Mitteilung der Vollstreckungsbehörde bekannt sind.
Nr. 3: Wohnsitze (vgl. die §§ 7 bis 11 BGB) des Schuldners und bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften als Schuldner deren Sitz müssen angegeben werden. Angesichts von § 7 Abs. 2 BGB ist die Angabe mehrerer Wohnsitze möglich (BT-Drucks. 16/10069 S. 36; BT-Drucks. 16/13432 S. 46). Weichen die Wohnsitzangaben bei mehreren Eintragungen derselben Person auf Grund verschiedener Vollstreckungsvorgänge wegen zwischenzeitlichem Wohnsitzwechsel voneinander ab, sind im Hinblick auf die Warn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnisses alle Daten einzutragen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung des Gerichts, die Anschrift des Schuldners stets aktuell zu halten, da dies nur durch eine umfassende Überwachung des Schuldners während des Eintragungszeitraums zu gewährleisten ist (BT-Drucks. 16/10069 S. 36 f.). Zur Erleichterung der Identifikation des Schuldners und zur Vermeidung von Verwechslungen ist in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 1 BZRG die Eintragung abweichender Personendaten möglich, sofern diese bekannt sind. Dies gilt beispielsweise für Alias- oder Künstlernamen oder ehemalige Familiennamen Geschiedener.
Rz. 7
Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben (Abs. 3):
Nr. 1: das Aktenzeichen und das Gericht bzw. die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens (vgl. die bisherigen Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3 SchuVVO). Der Gläubiger ist nicht anzugeben. Liegen der Eintragungsanordnung mehrere Vollstreckungsvorgänge zu Grunde, so sind alle beteiligten Aktenzeichen einzutragen (BT-Drucks. 16/10069 S. 37). Im Gegensatz zum bisherigen Recht , bei dem eine Eintragung nur für den erstvollstreckenden Gläubiger erfolgt, bringt die aktuelle Regelung für Gläubiger Vorteile, da nunmehr auch sämtliche Folgevollstreckungen sichtbar sind. Insofern kann ein Gläubiger sich Einsicht in vorhandene Gerichtsakten verschaffen.
Nr. 2: In den Fällen der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers ist auch der Grund der Eintragung zu vermerken. Nähere Einzelheiten sind in der SchuldnerverzeichnisführungsVO (SchuFV; BGBl. 2012, 1654) geregelt (vgl. § 882h Abs. 3 ZPO; BT-Drucks. 16/10069 S. 37). Auch hier zeigt sich für Gläubiger ein Vorteil. Denn aus dem jeweiligen Eintragungsgrund ist die "Art bzw. Qualität" eines Schuldners zu erkennen, z. B. ob ein Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat oder aber die Eintragung deshalb erfolgt ist, nachdem der Gerichtsvollzieher ihm eine Frist von einem Monat zur Zahlung der Forderung gesetzt hat (vgl. § 882c Abs. 1 Nr. 1, 3 ZPO). Gerade im letzten Fall kann der Gläubiger darauf schließen, dass bei einem Schuldner pfändbare Vermögenswerte vorhanden sind (vgl. Mock, Vollstreckung effektiv 2012, 176, 178).
Nr. 3: Enthält eine entsprechende Regelung wie Nr. 2 für die Eintragungsanordnungen der Vollstreckun...