1 Allgemeines-Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258).
Rz. 2
Eine Eintragung erfolgt nur nach Anordnung durch den Gerichtsvollzieher. Hierdurch werden säumige Schuldner wesentlich früher als nach alter Rechtslage vom Schuldnerverzeichnis erfasst. Bei der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um eine auf Antrag des Gläubigers durchzuführende Vollstreckungshandlung, sondern um eine von Amts wegen – und damit unabhängig vom Willen des Gläubigers zu veranlassende Maßnahme, Hinzu kommt, dass die Eintragung nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgenommen werden soll, sondern dass die Eintragungen dem Zweck des Schuldnerverzeichnisses, als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person zu fungieren (LG Bückeburg, Beschluss v. 29.8.2013, 4 T 58/13 – Juris; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 882c Rn. 1), entsprechend im Interesse der Allgemeinheit vorzunehmen sind. Somit ist unabhängig von der Rücknahme oder Ruhendstellung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 ZPO vorliegen.
Die Abgabe der Vermögensauskunft ist im Gegensatz zur alten Rechtslage bis zum 31.12.2012 reine Sachaufklärungsmaßnahme und sagt allein nichts über die Kreditwürdigkeit des Schuldners aus.
2 Eintragungsgründe (Absatz 1)
Rz. 3
Absatz 1 führt drei Eintragungsgründe in chronologischer Reihenfolge auf. Dabei kommt Nr. 1 nur bei bestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners in Betracht, während die in den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände auch für Vollstreckungsverfahren von Folgegläubigern gelten, die während der laufenden zweijährigen Sperrfrist (§ 802d ZPO) auf Grund des Vermögensverzeichnisses die Vollstreckung betreiben. In diesen Fällen kann es zur mehrfachen Eintragung desselben Schuldners kommen. Die einzelnen Eintragungen sind dabei nach § 882b Abs. 2 Nr. 4 ZPO an den unterschiedlichen Aktenzeichen zu erkennen, aber jeweils rechtlich selbstständig zu behandeln (BT-Drucks. 16/10069 S. 37).
Allerdings darf eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO nicht erfolgen, wenn der Gläubiger den Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft unter die Bedingung stellt, dass der Schuldner nicht innerhalb der Sperrfrist bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat bzw. das Vermögensverzeichnis nicht außerhalb eines von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichneten Zeitraums abgegeben worden ist. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger auf die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichtet (AG Bad Segeberg, Vollstreckung effektiv 2014, 55 = DGVZ 2014, 95).
2.1 Schuldner kommt Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (Nr. 1)
Rz. 4
Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis findet auf Anordnung des Gerichtsvollziehers statt, wenn der Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt. Das Druckmittel der Eintragung soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Insbesondere sind hierbei zu nennen:
- das unentschuldigte Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft; das ist der Fall, wenn beim "K"Kranken"" das eingereichte ärztliche Attest und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreichend erkennen lassen, ob er vernehmungsunfähig oder bettlägerig gewesen ist (LG Hamburg, Beschluss v. 22.5.2018, 319 T 15/18 – Juris). Es liegt allerdings kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor – und somit ein Eintragungshindernis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO –, wenn der Schuldner zwar im Termin zur Vermögensauskunft nicht erscheint und dem Schuldner eine hinreichende Zahlungsfrist gesetzt wurde, der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aber nicht auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt wird, sondern in die noch laufende Frist zur Begleichung der Forderung. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 802f Abs. 1 Satz 2 ZPO ist "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf" erforderlich (AG Augsburg, DGVZ 2013, 140; LG Bamberg, Beschluss v. 19.9.2013, 3 T 157/13 – Juris).
- die grundlose Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung
- wenn der Schuldner die Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente vereitelt (vgl. § 802f Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Rz. 4a
Der Umstand, dass der Schuldner nachträglich – nach dem ordnungsgemäß bestimmten und erfolglos verstrichenen Abnahmetermin – eine Ratenzahlungsvereinbarung (Zahlungsplan; § 802b ZPO) mit dem Gläubiger geschlossen hat, verhindert die Eintragung, ebenso ein zwischen den Vo...