1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, ist die bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage (§ 915a ZPO a. F.) weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258).
Rz. 2
Die Norm dient dem Schuldnerschutz. Sie bestimmt die Dauer der Eintragung im Schuldnerverzeichnis und deren Löschung. Ist der Schuldner mehrfach eingetragen, sind die Löschungsvoraussetzungen für jede Eintragung gesondert zu prüfen (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Durch eine Löschung erlangt der Schuldner seine Kreditwürdigkeit wieder. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat lediglich beweisrechtliche Bedeutung für die Feststellung des Vermögensverfalls (BGH, BRAK-Mitt 2008, 73).
2 Löschungsfrist wegen Fristablaufs (Absatz 1)
Rz. 3
Abs. 1 regelt die Löschung einer Eintragung wegen Fristablaufs. Die Löschung hat von Amts wegen durch das nach § 882h Abs. 1 ZPO zuständige zentrale Vollstreckungsgericht zu erfolgen. Die regelmäßige Löschungsfrist von drei Jahren des § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. wurde beibehalten. Diese entspricht somit nicht der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO und der Frist zur Speicherung der Vermögensverzeichnisse. Abweichend von § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F. beginnt die Frist jedoch mit dem Tag der Eintragungsanordnung und nicht wie bisher am Ende des Kalenderjahres. Der bislang geltende Fristbeginn mit Jahresende vereinfachte das Löschungsverfahren bei einem in Papierform geführten Schuldnerverzeichnis. Bei der in § 882h ZPO vorgesehenen elektronischen Verzeichnisführung entfällt dieser Zweck (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Dadurch wird auch eine datenschutzrechtliche Sonderregelung für die Auskunftserteilung entsprechend § 915b Abs. 2 ZPO a. F. entbehrlich. Die bisher in § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO geregelte abweichende fünfjährige Löschungsfrist (vgl. Abs. 1 Satz 2) in Insolvenzsachen wurde durch Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (BGBl. I 2013, 2379) mit Wirkung zum 1.7.2014 aufgehoben.
Sinn dieser Regelung ist es im Interesse der Verfahrensvereinfachung die Löschungsfristen zu vereinheitlicht (BT-Drucks. 17/11268 S. 36).
Über Einwendungen gegen die Löschung oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Abs. 2 Satz 1).
3 Vorzeitige Löschung (Absatz 3)
Rz. 4
Absatz 3 führt die Gründe auf, die zu einer vorzeitigen Löschung der Eintragung führen. Sie entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 915a Abs. 2 ZPO a. F. Auch die vorzeitige Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen (BT-Drucks. 16/10069 S. 40). Wird ein Löschungsantrag gestellt, so ist er lediglich als Anregung anzusehen. Die Löschung wird vom Rechtspfleger durch Beschluss angeordnet.
3.1 Vollständige Befriedigung (Nr. 1)
Rz. 5
Die Vorschrift sieht die vorzeitige Löschung bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers vor. Dies ist bei einer zwischen Schuldner und Gläubiger getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht gegeben, auch wenn der Gläubiger sich mit der Löschung einverstanden erklärt (BayVGH, Beschluss v. 21.9.2018, 22 ZB 18, 1043 m. w. N. – Juris, DGVZ 2015, 21), nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (BGH, DGVZ 2017, 87 = JurBüro 2017, 213 = ZVI 2017, 227 = InsbürO 2017, 295; LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau, DGVZ 2015, 21; LG Hagen, Beschluss v. 24.5.2016, 6 T 303/15 – Juris; im Ergebnis ebenso LG Bonn, Beschluss v. 27.10.2014, 4 T 303/14 – Juris – Ratenzahlungen werden an Gläubiger von Ehefrau des Schuldners erbracht). Diese steht einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht gleich. Die Befriedigung des Gläubigers bezieht sich nur auf das der Eintragungsanordnung zu Grunde liegende Vollstreckungsverfahren. Der Schuldner kann den Nachweis insbesondere durch Vorlage einer Zahlungsquittung (§ 757 Abs. 2 ZPO) führen. Bei Zweifeln hat das Gericht zuvor den Gläubiger anzuhören. Der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses des Gläubigers führen nicht zur Löschung der Eintragung, da diese nicht das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigen (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211). In diesem Zusammenhang dürfte es auch nicht mehr ausreichend sein, dass der Originalvollstreckungstitel verbunden mit einem Löschungsantrag vorgelegt wird. Der Gläubiger bringt durch Übersendung des ursprünglichen Titels an den Schuldner zwar zum Ausdruck, dass er auf die daraus resultierenden Ansprüche verzichtet. Allerdings dürfte auch hierbei das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs weiterhin bestehen.
Rz. 6
Der Gläubiger selbst ist zur Mitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet. Befriedigt der Schuldner im Fall einer Eintragung nach § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO den insolvenzantragstellenden Gläubiger, führt dies ebenfalls nicht zur Löschung, da dieser Umstand den in § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO genannten Beschluss unberührt lässt.
3.2 Fehlen bzw. Wegfall des Eintragungsgrundes (Nr. 2)
Rz. 7
Die Norm bestimmt die vorzeitige Lö...