1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift bestimmt die Grundlagen des landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht als Angelegenheit der Justizverwaltung (Abs. 2 Satz 3) zu führenden SchVerz und gibt in III die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verzeichnisses (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f). Das ist durch die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (BGBl. 2012 S. 1654) erfolgt (Zöller/Seibel, § 882h ZPO, Rn. 1).
2 Zentrales Vollstreckungsgericht (Absatz 1)
Rz. 2
Das Schuldnerverzeichnis wird landesweit vomzentralen Vollstreckungsgericht geführt.
Rz. 3
Gemäß Satz 2 wird das Verzeichnis den Anforderungen des modernen Rechtsverkehrs entsprechend als ein für jedermann unter den Voraussetzungen des § 882f ZPO einsehbares Internetverzeichnis (Onlineabruf) geführt. Auf diese Weise können sämtliche landesweit anfallenden Daten nach § 882b ZPO dem Rechtsverkehr zeitnah, zuverlässig und kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. Die Formulierung lehnt sich an § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens an. Wie im Fall der öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen soll durch die Vernetzung der Schuldnerverzeichnisse der Länder in einem länderübergreifenden zentralen Portal eine bundesweite Abfrage ermöglicht werden. Zur Ermöglichung einer sinnvollen Abwicklung der Aufgaben im Zusammenhang mit der länderübergreifenden Abfrage ermächtigt Satz 3 die Länder, den Einzug und die Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben durch Staatsvertrag der zuständigen Stelle eines Landes zu übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG; vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 42).
3 Rechtsverordnung der Länder (Absatz 2)
Rz. 4
Satz 1 sieht entsprechend § 802k Abs. 3 ZPO vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen. Satz 2 verweist auf die in der Parallelvorschrift des § 802k Abs. 3 Satz 2 ZPO enthaltene Subdelegationsermächtigung. Entsprechend der Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO ist das zentrale Vollstreckungsgericht auch befugt, mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Führung des Schuldnerverzeichnisses eine andere Stelle zu beauftragen. Satz 3 stellt angesichts abweichender Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl.; OLG Oldenburg, Rpfleger 1978, 267) klar, dass die Führung des Schuldnerverzeichnisses keinen Akt der Gerichtsbarkeit, sondern eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellt (vgl. auch BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 62). Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Führung des Schuldnerverzeichnisses bleiben von dieser Zuordnung weitgehend unberührt, da jedenfalls der praktisch bedeutsame Rechtsbehelf gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung in § 882d ZPO ausdrücklich geregelt ist. Da die Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Justizverwaltungsangelegenheit darstellt, kann sie – soweit die Geschäftsprozesse nicht ohnehin automatisiert werden – ohne besondere gesetzliche Regelung der Geschäftsstelle übertragen werden.
4 Rechtsverordnung des Bundes (Absatz 3)
Rz. 5
Die Einzelheiten der Führung des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme durch ein automatisiertes Abrufverfahren werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Ebenso wie bei der Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO kann der Verordnungsgeber auch Einzelheiten der Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen vorgeben, um sicherzustellen, dass diese den Anforderungen für die weitere Bearbeitung beim zentralen Vollstreckungsgericht entsprechen (BT-Drucks. 16/10069 S. 42). Dies gilt nicht nur für die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO, sondern auch für diejenigen, die den Eintragungen nach § 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. § 284 Abs. 9 AO) bzw. Nr. 3 ZPO (vgl. § 26 Abs. 2 InsO) zugrunde liegen sowie für die Mitteilungen der Gerichte, die über einen Rechtsbehelf des Schuldners oder seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes entschieden haben (vgl. § 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 284 Abs. 10 Satz 4 AO). Da die technische und organisatorische Umsetzung auch hierbei den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung ebenso wie in § 802k Abs. 4 ZPO der Zustimmung des Bundesrates. Wie dort erscheint eine Regelung durch Rechtsverordnung der Länder nicht sinnvoll, da eine länderübergreifende Vernetzung des Schuldnerverzeichnisses anzustreben ist. Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organisatorischen Einzelheiten der Verwaltung des Schuldnerverzeichnisses enthält, besteht hinreichend Raum, um länderspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber entsprechend der Parallelvorschrift in § 802k Abs. 4 ZPO für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse, geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen (BT-Drucks. 16/10069 S. 42 f.):
Satz 3 Nr. 1: hierdurch soll, ähnlich § 2 Abs...