Rz. 1

Der Gläubiger soll auch sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren können. Deshalb regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels eine bestimmte bewegliche körperliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen an den Gläubiger herauszugeben hat. Hinsichtlich der bestimmten Mengen beweglicher Sachen verweist § 884 ZPO auf § 883 Abs. 1 ZPO. Befindet sich die zu pfändende Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern eines Dritten, findet § 886 ZPO Anwendung.

 

Rz. 2

Die Sachen werden dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher weggenommen und an den Gläubiger übergeben (Abs. 1). Um eine Kenntnis vom Verbleib der dem Gläubiger zustehenden Sachen zu erlangen, ordnet Abs. 2 eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners bei erfolglosem Vollstreckungsversuch an.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) in Abs. 2 Satz 2 und 3 geändert (vgl. auch Rz. 25). Abs. 4 ist zum 1.1.2013 weggefallen (BGBl. I S. 2258). Gem. § 39 Nr. 1 EGZPO ist für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind, die bis zum 31.12.2012 geltende Rechtslage weiter anzuwenden (BGBl. I 2009, 2258).

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