Rz. 23
Wird die vom Schuldner herauszugebende Sache bei ihm nicht vorgefunden und macht er auch keine Angabe über deren Verbleib oder aber Angaben, die der Gläubiger nicht ohne weiteres nachprüfen kann oder denen er keinen Glauben schenken will, kann der Gläubiger vom Schuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo sich die Sache befinde (Abs. 2 Satz 2 und 3).
Rz. 24
Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Offenbarungspflicht hat der Schuldner über die ihm erinnerlichen Wahrnehmungen und Mitteilungen sowie über angestellte Nachforschungen alles anzugeben, was geeignet ist, den Verbleib der herauszugebenden Sache aufzuklären (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 168 = NJW 2008, 1598 = WM 2008, 1076). Wenn aber die eidesstattliche Versicherung – mit welchem Inhalt auch immer – abgegeben worden ist, kann der Gläubiger grundsätzlich nur mehr die sich daraus möglicherweise ergebenden Vollstreckungsmöglichkeiten nutzen, einen etwa bestehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 893 ZPO geltend machen oder strafrechtliche Ermittlungen wegen falscher eidesstattlicher Versicherung veranlassen. Eine erneute eidesstattliche Versicherung kann er nur ausnahmsweise dann verlangen, wenn er gemäß § 294 ZPO glaubhaft macht, dass der Schuldner nach der Abgabe der ersten eidesstattlichen Versicherung in den Besitz der Sache gelangt ist oder Kenntnis von deren Verbleib erlangt hat (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 168 = NJW 2008, 1598 = WM 2008, 1076 = ZAP EN-Nr. 376/2008; Baumbach/Hartmann, § 883 Rn. 13; Zöller/Seibel, § 883 Rn. 13; Schmidberger, RPfleger 2005, 464).
Rz. 25
Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3.
Absatz 2 Satz 2 und 3 wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl I 2009, 2258) mit Wirkung zum 1.1.2013 neu eingefügt. Die Neugestaltung der Vermögensauskunft und die Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens gemäß § 899 ff. ZPO zum 31.12.2012 erforderten ergänzende Vorschriften zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung. Satz 2 regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers durch Bezugnahme auf § 802e ZPO und trifft Anordnungen zur Ladung des Schuldners zur Protokollierung und eidesstattlichen Versicherung der Aussage über den Verbleib der Sache. Satz 3 erklärt die Vorschriften über die Zustellung der Terminsladung und über die Erzwingungshaft für entsprechend anwendbar. Einwendungen des Schuldners, die sich darauf gründen, dass eine Pflicht zur Abgabe der Versicherung nicht besteht, sind im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend zu machen.
Die bislang in § 883 Abs. 4 ZPO a. F. enthaltene Verweisung auf die Vorschriften zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 478 bis 480 und 483 ZPO wurde in Satz 3 mit aufgenommen. Dementsprechend war § 883 Abs. 4 ZPO a. F. überflüssig.
Rz. 26
Für die Abnahme der eidesstattliche Versicherung gelten die Bestimmungen der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 ZPO entsprechend. Nach Abs. 3 ist das Gericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RpflG) befugt, eine Änderung der eidesstattliche Versicherung zu beschließen, wenn ein von Abs. 2 abweichender Inhalt eher der Sachlage entspricht. Ein solches sachliches Bedürfnis kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn der Schuldner den Verbleib der Sache nicht mehr nachvollziehen, einen nach wie vor bestehenden Besitz aber objektiv nicht ausschließen kann (z. B. Bücher in einer umfangreichen Bibliothek; Goebel/Krumscheid, § 10 Rn. 21).