Rz. 2
Vertretbare Sachen sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB).
Wertpapiere sind z. B. Aktien, Kuxe, Schuldverschreibungen auf den Inhaber und indossable Wertpapiere, wie Wechsel. Nicht zu ihnen gehören Pfand-, Versicherungs- und Schuldscheine.
Leistung bedeutet Herausgabe zum Zwecke der Besitz- oder Eigentumsübertragung (LAG Hamburg, Beschluss v. 11.3.2014 – 5 Ta 5/14 m. w. N. –, juris).
Rz. 3
Die Norm ist insbesondere anzuwenden bei:
- der Vollstreckung eines auf Übertragung von sammelverwahrten Aktien gerichteten Titels (LAG Hamburg, ZIP 2014, 1696; BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 66 = BGHZ 160, 121 = ZIP 2004, 1568); die Vorschrift setzt allerdings voraus, dass der Schuldner solche Wertpapiere besitzt oder jedenfalls ein Fall sammelverwahrter Wertpapiere vorliegt (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 66 = BGHZ 160, 121 = ZIP 2004, 1568). Besitzt der Schuldner diese Wertpapiere nicht, kann sich der Gläubiger wegen § 887 Abs. 3 ZPO nicht zur Anschaffung auf Kosten des Schuldners ermächtigen lassen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf die Ersatzklage gemäß § 893 ZPO zu verweisen (LAG Hamburg, ZIP 2014, 1696)
- einem Anspruch auf Lieferung beweglicher Sachen (hier: Paletten), je nachdem, ob es sich bei der geschuldeten Ware um "bestimmte bewegliche Sachen" oder "eine Menge bestimmter beweglicher Sachen" handelt bzw. "eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen" geschuldet ist. Wird außerdem der Transport der Ware geschuldet, liegt vollstreckungsrechtlich ein so genannter Mischfall vor. Die Verhängung von Zwangsgeld kommt in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die neben der Herausgabe geschuldete Leistung ohne Weiteres von einem Dritten erbracht werden kann (hier: Organisation des Transports [OLG Zweibrücken, JurBüro 2001, 48])
- bei Vollstreckung eines Anspruchs auf Herausgabe von Individualsoftware (LG Düsseldorf, CR 1995, 220)
Rz. 4
Der Anspruch auf Leistung einer bestimmten Menge wird in entsprechender Anwendung des § 883 Abs. 1 ZPO vollstreckt: Der Gerichtsvollzieher nimmt die Sachen oder Wertpapiere beim Schuldner weg und übergibt sie dem Gläubiger. Mit der Wegnahme konkretisiert sich die Schuld auf die vom Gerichtsvollzieher in Besitz genommenen Gegenstände (§ 243 Abs. 2 BGB). Findet der Gerichtsvollzieher eine größere Menge an Sachen oder Wertpapieren vor als nach dem zu vollstreckenden Titel geschuldet werden, trifft er die Auswahl der wegzunehmenden Sachen oder Wertpapiere (§ 243 Abs. 1 BGB; § 360 HGB; Zöller/Seibel, § 884 Rn. 2).