Rz. 6
Der zugrunde liegende Titel muss auf Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes d. h. auf Besitzverschaffung lauten (BGH, Rpfleger 2017, 570 = DGVZ 2017, 169 = Grundeigentum 2017, 1156; BGH, InVo 2007, 338 = JurBüro 2007, 549). Ein Vollstreckungstitel über eine der genannten Verpflichtungen ist dabei ausreichend. In der Praxis wird – insbesondere bei der Verurteilung zur Räumung von Wohnraum – die Verpflichtung zur "Räumung und Herausgabe an den Kläger" in den Tenor aufgenommen. Jedenfalls muss die Verpflichtung zur Besitzaufgabe eindeutig zum Ausdruck kommen (AG Berlin-Schöneberg, NJW-RR 1991, 1488). In dem Räumungstitel muss daher nicht gesondert eine Herausgabeverpflichtung enthalten sein (OLG München, DGVZ 1999, 56; AG Ehingen, DGVZ 1979, 77). Insofern ist die Verpflichtung "zum Auszug" als Räumung auszulegen (AG Gießen, DGVZ 1991, 126; a. A.: AG Benzheim, DGVZ 1978, 122; AG Mainz, DGVZ 2000, 62). Auch die Zuweisung einer Ehewohnung zur alleinigen Benutzung beinhaltet i. d. R. die Übertragung des Besitzes und ist daher nach § 885 ZPO zu vollstrecken (Goebel/Krumscheid, § 10 Rn. 33 m. w. N.; a. A. Zöller/Seibel, § 885 Rn. 2; OLG Stuttgart, InVo 2002, 297; LG Bückeburg, DGVZ 1977, 121; LG Itzehoe, FamRZ 1987, 176). Ein Vollstreckungstitel, durch den der Schuldner zur Räumung eines Hauses verurteilt worden ist, bei dem ein Raum aufgrund eines Durchbruchs einen Teil des Nachbarhauses mitumfasst, ist nicht unbestimmt, wenn der Gerichtsvollzieher mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln (etwa Bauplänen) und unter Heranziehung von sachkundigen Hilfspersonen klären kann, was zu dem zu räumenden Haus gehört (BGH, WM 2013, 1076 = WuM 2013, 368 = NJW 2013, 2287).
Rz. 7
Als Titel kommen in Betracht Urteile und Prozessvergleiche, wenn diese eine Verpflichtung und nicht eine bloße Erklärung bzw. ein Inaussichtstellen zur Herausgabe bzw. Räumung (KG, MDR 1988, 152) oder lediglich die "Beendigung des Mietverhältnisses" beinhalten (LG Berlin, DGVZ 1991, 92; AG Schöneberg, NJW-RR 1991, 1488; anders bei gleichzeitig vereinbarter Räumungsfrist: LG Coburg, DGVZ 1991, 38).
Rz. 8
Zur Vollstreckung berechtigt auch ein Zuschlagsbeschluss nach § 93 Abs. 1 ZVG (BGH, NJW 2017, 3656 = NZM 2017, 859 = DGVZ 2018, 11 = Mietrecht kompakt 2017, 182; vgl. auch § 131 Satz 1 GVGA). Allerdings kann aufgrund des Zuschlagsbeschlusses nicht gegen einen Dritten, der sich im Besitz des herauszugebenden Grundstücks oder Teilen davon befindet, die Räumungsvollstreckung betrieben werden (LG Darmstadt, DGVZ 1996, 72).
Rz. 9
Grundlage für eine Räumungsvollstreckung ist auch ein Anwaltsvergleich (§ 796a Abs. 1 ZPO; vgl. Haase, ZMR 1997, 1), ebenso ein Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen. Aufgrund dessen kann der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 121 = ZInsO 2011, 742 = WM 2011, 943 = MDR 2011, 631 = Rpfleger 2011, 452 = NJW-RR 2011, 1095 = DGVZ 2011, 170; vgl. auch Rz. 17).
Rz. 10
Bei notariellen Urkunden ist zu beachten, dass diese als Räumungstitel nur dann Gültigkeit besitzen, wenn diese nicht die Räumung von Wohnraum beinhalten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Nach § 940a ZPO darf allerdings die Räumung von Wohnraum durch eine einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht angeordnet werden.
Rz. 11
Eine Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift ist auch nicht statthaft, wenn der Schuldner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO a.F. zum Verlassen der Wohnung verurteilt worden ist (AG Gladbeck, FamRZ 1992, 589 zur alten Rechtslage vor Änderung des Abs. 1 Satz 3, 4; vgl. auch Rn. 1); eine solche Anordnung ist nach § 885 ZPO nur dann vollstreckbar, wenn sie zur Räumung, Herausgabe oder Überlassung verpflichtet; die bloße Zuweisung zum alleinigen Nutzen eines der Ehegatten bildet ebenfalls keine Grundlage zur Räumungsvollstreckung (OLG Stuttgart, InVo 2002, 297; LG Bückeburg, DGVZ 1977, 121; LG Itzehoe, FamRZ 1987, 176).
Rz. 12
Ein lediglich auf Räumung/Herausgabe eines Grundstückes lautender Vollstreckungstitel stellt keine Grundlage für die Verpflichtung zur Beseitigung von auf dem Grundstück errichteten Gebäuden und Anlagen dar, sodass eine Ermächtigung zu Ersatzvornahme gem. § 887 Abs. 2 ZPO ausscheidet (OLG Frankfurt, InVo 2003, 250). Das gilt auch für sonstige Bauwerke und Anpflanzungen (BGH, NJW-RR 2005, 212 = Vollstreckung effektiv 2004, 122 = WM 2004, 1197 = ProzRB 2004, 296 = RVGreport 2004, 435; AG Forchheim, DGVZ 2010, 218; vgl. auch Rz. 5). Entgegen der Auffassung des AG Fürth (DGVZ 2003, 13) ist die Erteilung einer Vollstreckungsklausel bei der Verurteilung zur Veräußerung von Wohnungseigentum nach § 19 WEG notwendig. Es kann dann der Erwerber des Wohnungseigentums gegen den Schuldner die Räumungsvollstreckung betreiben (S...