Rz. 13
Die Vollstreckung erfolgt nur auf Gläubigerauftrag hin (§ 753 ZPO).
Rz. 14
Eine Beschränkung ist möglich,
- bei einem mit Anpflanzungen (d. h. wesentlichen Bestandteilen) versehenen Grundstück. Hier kann der Räumungsauftrag dahingehend beschränkt werden, den Schuldner außer Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, ohne dass eine tatsächliche Räumung vorgenommen wird. Die Räumung des Grundstücks von den Anpflanzungen ist dann Angelegenheit des Gläubigers und kann ohne Gerichtsvollzieher erfolgen (AG Forchheim, DGVZ 2010, 218).
- wenn ein Gläubiger, der in der Zwangsversteigerung einen Grundbesitz ersteigert hat, auf dem sich u. a. eine Lagerhalle ("Mehrzweckhalle") befindet, in der der Schuldner einmal Material für seinen Baubetrieb gelagert hat und in der sich auch ein Büro sowie ein Wohnbereich befindet. Hier kann der Räumungsauftrag wirksam auf den Wohnbereich der Lagerhalle beschränkt werden (LG Kleve, DGVZ 2010, 215). Soweit dem Schuldner Teilbesitz zu belassen ist, muss ihm hierzu ein Schlüssel verbleiben.
Rz. 15
Der Auftrag ist auszulegen. Dem Vollstreckungsgläubiger bleibt es daher bei einem Auftrag zur Räumungsvollstreckung unter gleichzeitiger Geltendmachung des Vermieterpfandrechts unbenommen, zugleich hinsichtlich der Anwaltskosten im Wege der Mobiliarvollstreckung vorzugehen (OLG Düsseldorf, JurBüro 2010, 326 = WuM 2011, 123 = MietRB 2010, 169).
Rz. 16
Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen gegeben sein. Eine dem Schuldner evtl. bewilligte Räumungsfrist (§§ 721, 794a, 765a ZPO) muss abgelaufen sein (Zöller/Seibel, § 885 Rn. 4); Fristbestimmung zur Zwangsräumung ist allerdings schon vor Ablauf zulässig. Bei Verurteilung zur Räumung Zug um Zug gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme hat der Gerichtsvollzieher diese dem Schuldner in annahmeverzugsbegründender Weise anzubieten, sofern nicht der besondere Nachweis nach § 756 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO geführt wird. Kommt der Schuldner beim Angebot der Gegenleistung trotz vorheriger Ankündigung seiner Räumungspflicht nicht nach, kann die zwangsweise Räumung ohne die Gegenleistung durchgeführt werden (AG Neustadt, DGVZ 1976, 73).
Rz. 17
Für die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO aufgrund eines Titels muss eine richterliche Durchsuchungsanordnung nicht noch gesondert erwirkt werden (§ 758a Abs. 2 ZPO). Das gilt auch für die Räumungsvollstreckung eines Prozessvergleichs, des Zuschlagsbeschlusses des Rechtspflegers oder eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Nach zutreffender Auslegung geht § 758a Abs. 2 ZPO (entgegen der früher h. M.) davon aus, dass in diesen Fällen nicht von einer "Durchsuchung" gesprochen werden könne; beim Räumungsvergleich gilt zudem, dass der Schuldner sich bereits der erzwingbaren Herausgabe der Wohnung unterworfen hat und damit vorweg sein Einverständnis erklärt habe (a. A. Kollbach-Mathar, ZMR 2000, 4). Ebenfalls keine Durchsuchungsanordnung ist erforderlich bei einem Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung mit der darin enthaltenen Ermächtigung des Zwangsverwalters, sich den Besitz an dem Verwaltungsobjekt zu verschaffen. Dieser stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzen und den Zwangsverwalter in den Besitz einsetzen kann; auch wenn die Besitzverschaffung die Wohnung des Schuldners betrifft, bedarf es für diese Zwangsvollstreckung keiner richterlichen Anordnung (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 121 =MDR 2011, 631 = DGVZ 2011, 170; vgl. auch Rz. 9).
Rz. 18
Die Räumungsvollstreckung erfolgt dadurch, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Die Räumungsvollstreckung wird zudem durch § 89 Abs. 1 InsO nicht gehindert (LG Hannover, DGVZ 1990, 170).
Rz. 18a
Verbotene Eigenmacht des Gläubigers und damit eine Eigentumsverletzung (§ 858 Abs. 1, § 823 Abs. 1, 2 BGB) liegt vor, wenn der Gläubiger das in der Zwangsversteigerung erworbene Haus bzw. bei einem rechtskräftigen Räumungstitel ohne die in § 885 ZPO vorgeschriebene Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers in Besitz genommen und die vorgefundenen Einrichtungsgenstände eigenmächtig hat wegschaffen lassen. Den Gläubiger trifft insoweit die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die vorgefundenen Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.