Rz. 2
Die Bestimmung findet Anwendung im Bereich der Zwangsvollstreckung wegen Ansprüchen auf Herausgabe beweglicher Sachen (§§ 883, 884 ZPO) und solchen auf Herausgabe von unbeweglichen Sachen (§ 885 ZPO). Ihre Anwendbarkeit setzt dabei voraus, dass der Dritte Besitzer (§ 854 BGB; vgl. OLG Celle MDR 2008, 445) und nicht nur Besitzdiener ist. Die Norm findet auch Anwendung bei der Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet ist, die sich in Sammelverwahrung befinden (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 66 = BGHZ 160, 1210 = ZIP 2004, 1568 = BB 2004, 1763 = WM 2004, 1747 = BGHReport 2004, 1450). Für die Vollstreckung kommt es hierbei nicht auf den Gewahrsam an der Sammelurkunde an, sondern darauf, dass die Depotbank den Eigentumswechsel durch eine Umbuchung vollziehen kann. Den dahin gehenden Anspruch des Schuldners muss der Gläubiger pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen können, um eine erfolgreiche Vollstreckung aus dem Herausgabetitel zu bewirken.
Rz. 3
Nicht anwendbar ist die Vorschrift in den Fällen, in denen eine Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO ausnahmsweise gegen Dritte zulässig ist, ohne dass diese im Titel als Schuldner bezeichnet sind. Schließlich ist die Vorschrift dann nicht anzuwenden, wenn der Dritte freiwillig zur Herausgabe bereit ist. Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen entsprechend der Bestimmung des § 809 ZPO den Gegenstand aufgrund des Titels gegen den Schuldner bei dem Dritten wegnehmen oder die Wohnung räumen, ohne dass er vorher die Art des Besitzes desselben klären müsste (allg. M. MünchKomm/ZPO-Gruber, § 886 Rn. 2). Gleiches gilt im Rahmen einer Vollstreckung nach § 888 ZPO. Eine solche ist neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 885, 886 ZPO nicht möglich, es sei denn Gegenstand der Zwangsvollstreckung wären aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners (BGH, NJW-RR 2007, 1091 = Mietrecht kompakt 2007, 117; BGH, Vollstreckung effektiv 2012, 167 = FoVo 2012, 211 = Mietrecht kompakt 2013, 38).
Rz. 4
Zu beachten ist, dass es eines Vorgehens dann nicht bedarf, wenn sich der Gläubiger den Vollstreckungstitel nach §§ 325, 727 ZPO wegen Rechtsnachfolge umschreiben lassen kann. Ein solcher Fall der Rechtsnachfolge liegt auch dann vor, wenn der als Alleinmieter verklagte Ehegatte während des Räumungsprozesses auszieht und der andere Ehegatte die Wohnung von diesem Zeitpunkt an allein in Besitz hat (LG Mannheim, NJW 1962, 815).