Rz. 5

Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift ist der Allein- oder Mitgewahrsam eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, die der Vollstreckungsschuldner nach dem vorliegenden Titel an den Gläubiger herauszugeben hat. Dabei kann es sich sowohl um einen Anspruch auf Leistung (Verschaffung), Überlassung und Räumung handeln (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 886 Rn. 3). Auf die Pfändbarkeit der Sache kommt es nicht an, da die Zwangsvollstreckung nicht zur Verwertung stattfindet. Da die Norm auf die Vorschriften verweist, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen (§§ 829 ff. ZPO), ist eine Vollstreckungsmöglichkeit nach dieser Bestimmung unter den gleichen Voraussetzungen gegeben, unter denen die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen möglich ist (BGH, NJW 1970, 241). Verweigert der Dritte also die Herausgabe der Sache an den Gläubiger, so ist dieser nicht berechtigt, aufgrund des gegen den Schuldner gerichteten Titels gegen den Dritten zu vollstrecken. Vielmehr ist der Gläubiger zunächst gehalten, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache gem. §§ 828, 829, 835 ZPO zu pfänden und sich überweisen zu lassen. Dieser Anspruch braucht nicht fällig zu sein, er kann bedingt oder betagt sein. Die Überweisung nach § 835 ZPO erfolgt nur zur Einziehung, nicht an Zahlungs statt. Über den Antrag entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger, § 20 Nr. 17 RpflG). Verweigert der Dritte auch nach Pfändung und Überweisung weiterhin die Herausgabe an den Gläubiger, muss dieser gegen ihn auf Herausgabe an sich, gestützt auf die Überweisung, klagen (§ 836 ZPO). Im Erfolgsfall kann der Gläubiger den Titel nunmehr gegen den "Dritten" nach §§ 883 bis 885 ZPO vollstrecken. Die Regelungen der §§ 846 bis 848 ZPO gelten nicht.

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