Rz. 2

Vertretbare Handlungen sind solche, die von einem Dritten an Stelle des Schuldners selbstständig ohne dessen Mitwirkung vorgenommen werden können (VG Ansbach, Beschluss v. 18.9.2014, AN 9 V 13.01534 – Juris). Der zu vollstreckende Anspruch muss in der Verpflichtung bestehen, eine vertretbare Handlung vorzunehmen, die weder in einer Geldzahlung noch in der Herausgabe oder Leistung von Sachen (§ 887 Abs. 3 ZPO) oder Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) besteht. Aus Sicht des Gläubigers muss es wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (OLG Koblenz, MDR 2014, 244; OLG Rostock, JurBüro 2009, 162; BGH, NJW 1995, 463 = MDR 1995, 740). Der Schuldner muss sich also bei der Vornahme der Handlung vertreten lassen können, ohne dass das Erfüllungsinteresse des Gläubiger hiervon berührt wird (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1768; OLG Bamberg, MDR 1983, 499; OLG Köln, MDR 1975, 586). Nur in engen Grenzen fallen unter die Regelung Rechtsgeschäfte bzw. Erfüllungshandlungen (Stein/Jonas/Brehm, § 887 Rn. 13; OLG Bremen, Beschluss v. 28.5.2014, 4 UF 46/14 – Juris).

 

Rz. 3

Eine als vertretbar anzusehende Handlung kann im Einzelfall aber auch unvertretbar sein, so z. B. kann ein Gläubiger aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die vom Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 87 = MDR 2009, 468 = NZM 2009, 202; LG Hamburg, ZMR 2008, 572).

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