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Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, WM 2013, 1611 = Magazindienst 2013, 679 = MDR 2013, 1188; BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48 = ZVI 2004, 728 = NJW 2005, 367 = InVo 2005, 68 = WuM 2005, 142 = JurBüro 2005, 99; ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG München, SchiedsVZ 2012, 342). Das gilt auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (OLG Hamm, Beschluss v. 7.6.2010, 7 W 13/10 - Juris m. w. N.; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.12.2010, 13 Sch 1/10 Juris; Zöller/Seibel, § 888 Rn. 11; Musielak/Voit/Lackmann, § 888 Rn. 8). Hierfür kann – unter anderem – die Prozessökonomie sprechen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist – soweit nötig – in beiden Verfahren möglich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben. Das Vollstreckungsverfahren würde durch die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage auch nicht beschleunigt. Bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage müsste dem Schuldner unter Umständen Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden und würde das Verfahren angesichts der einzuhaltenden Fristen letztlich verzögert. Die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebietet, kann das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits zudem am ehesten entscheiden (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 93 = Vollstreckung effektiv 2005, 59 = WM 2005, 48).
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Auch in Schiedssachen ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen (BGH, WM 2013, 1611 = Magazindienst 2013, 679 = MDR 2013, 1188; a. A. OLG München, Beschluss v. 18.6.12, 34 Sch 32/11 – Juris).
Nach der Rechtsprechung des BGH sind sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) zulässig, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte (BGH, NJW-RR 2008, 659 = MDR 2008, 156 = WM 2008, 515 = SchiedsVZ 2008, 40; BGH, NJW-RR 2011, 213 = WM 2010, 2236). Es wäre nicht sinnvoll, wenn der Schuldner in solchen Fällen die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste; vielmehr ist es im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung Einwendungen zuzulassen, die an sich zum Anwendungsbereich der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gehören. Sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den Schiedsspruch können aber auch im Verfahren zur Durchsetzung des für vollstreckbar erklärten Schiedsspruchs vorgebracht werden. Dafür kann allerdings nicht angeführt werden, die Frage, ob die vom Schuldner unstreitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebiete, könne am ehesten vom Oberlandesgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits entschieden werden. Das OLG ist im Erkenntnisverfahren nicht mit dem Rechtsstreit befasst gewesen und hat von daher auch keine Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits. Für eine Zulassung sachlich-rechtlicher Einwendungen im Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs sprechen jedoch die anderen Gründe, die der Bundesgerichtshof bereits in seinen früheren Entscheidungen als maßgeblich angesehen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 659 = MDR 2008, 156 = WM 2008, 515 = NZBau 2008, 253 = NJW-RR 2008, 659 = SchiedsVZ 2008, 40). So hängt die Vollstreckung gemäß § 887 ZPO schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift davon ab, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Vornahme einer (vertretbaren) Handlung nicht erfüllt. Der Wortlaut des § 888 ZPO knüpft an den des § 887 ZPO an. Die Vollstreckung nach § 888 ZPO setzt daher gleichfalls voraus, dass der Schuldner seine – auf die Vornahme einer (nicht vertretbaren) Handlung gerichtete – Verpflichtung nicht erfüllt. Dass der Erfüllungseinwand in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO als erheblich anzusehen sein soll, ergibt sich ferner aus der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neufassung der Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3039). Danach soll diese Neufassung der Möglichkeit Rechnung tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers etwa nur deshalb teilweise erfolgreich sind, weil der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat (vgl. BT-Drucks. 13/341 S. 41). Schließlich ist es auch im Interesse der Verfahrenskonzentration geboten, sachlich-rechtliche Einwendungen, auf die eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, bereits im Verfahren zur Durchsetzung des fü...