Rz. 23
An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 20 EUR an. Entstehende Auslagen (Sachverständigenkosten) sind gesondert zu erstatten (Nr. 9005 KV GKG). Die Höhe der Kostenvorschussvorauszahlung nach Abs. 2 für eine sachverständige Erstellung eines Buchauszugs (hier zur Ermittlung von Provisionsansprüchen einer Telefonverkäuferin) ist nicht unangemessen, wenn sie sich am Kostenvoranschlag eines vereidigten Buchprüfers orientiert (LAG Rheinland Pfalz, Beschluss v. 18.1.2010, 7 Ta 288/09 – Juris). Bei Abdichtungsmängeln eines Kellers kann bei der Feststellung eines Vorschusses ein angemessener Heiz- und Trocknungszeitraum sowie ein anschließender Prüfungs- und Beobachtungszeitraum zu berücksichtigen sein (OLG Düsseldorf, BauR 2010, 110).
Wird der Gerichtsvollzieher zur Beseitigung des Widerstands des Schuldner gem. § 892 ZPO tätig, so entsteht hierfür eine Festgebühr i. H. v. 52 EUR (Nr. 250 § 9 KV GvKostG). Auslagen und ggf. ein Zeitzuschlag gem. Nr. 500 KV GvKostG können zusätzlich anfallen.
Rz. 24
Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Erwirkung eines Beschlusses gem. Abs. 1, 2, lässt eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV entstehen. Die Gebühr entsteht nur einmal, auch wenn eine Entscheidung gem. Abs. 2 später erfolgt. Die Vollstreckung aus einer Entscheidung nach Abs. 2 lässt hingegen eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV entstehen, da insoweit eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 RVG). Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so fällt die Gebühr mehrfach an (BGH, AnwBl. 2006, 856 = InVo 2007, 41). Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat, also nach dem Interesse, das er an der Vornahme der Handlung hat (§ 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Maßgeblich ist insoweit das Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung (OLG Köln, AGS 2005, 262 m. Anm. Mock). Dieses entspricht regelmäßig dem Wert der Hauptsache (OLG Rostock, AGS 2009, 187; KG Berlin, Beschluss v. 9.2.2011, 19 W 34/10 – Juris; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 19.8.2009, 5 W 181/09, 66, 5 W 267/09, 98, 5 W 181/09, 5 W 267/09 – Juris).
Dem Antrag eines Klägers auf Gewährung von Zutritt zu dem Mietobjekt kommt wertmäßig eine eigene Bedeutung zu, wenn die Besonderheit der angestrebten Zutrittsgewährung die zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit nach §§ 887, 888 ZPO eröffnet (KG Berlin, JurBüro 2010, 84).
Rz. 25
Gem. § 891 Satz 3 ZPO hat der Beschluss eine Kostengrundentscheidung zu enthalten (vgl. auch § 888 Rz. 27 ff.). Der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, kann die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen (BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 21 = WM 2006, 2139). Allerdings bleibt er auf seinen Kosten auch nicht sitzen: soweit er das nach § 887 ZPO vorgesehene Verfahren nicht einhält, sondern die Anspruchserfüllung selbst herbeiführt, bleibt es ihm unbenommen, die entstandenen Kosten vom Schuldner etwa unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB oder auch nach dem Bereicherungsrecht §§ 812 ff. BGB geltend zu machen.
Die betreffenden Ansprüche unterliegen jedoch möglichen Einwendungen, die bei Einhaltung des in den §§ 887, 891 ZPO vorgesehenen Verfahrens nicht in Betracht kommen und dort sinnvollerweise auch nicht behandelt werden (BGH, ZIP 2006, 2288 = WM 2006, 2139 = DGVZ 2006, 197 = MDR 2007, 361).
Rz. 26
Für die Festsetzung von Vollstreckungskosten für einen an das Prozessgericht gerichteten Antrags ist nach § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (AG Hannover, Beschluss v. 1.8.2012, 711 M 115933/12 – Juris; Zöller/Geimer § 788 Rn. 19c).
Rz. 27
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zwangsvollstreckung ist nicht das Vollstreckungsgericht sondern das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (AG Hannover, Beschluss v. 9.5.12, 711 M 115590/12 – Juris; ; AG Hannover, Beschluss v. 18.2.2004, 711 M 115226/04 -; BeckOK/ZPO-Reichling § 119 Rn. 39.1).