Rz. 26
Zur Frage, ob der Schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung des vollstreckten Zwangsgeldes hat, wenn der entsprechende Zwangsgeldbeschluss infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden ist, besteht Uneinigkeit. Nach einer Auffassung ist der Rückzahlungsanspruch im Klageweg geltend zu machen. Dies wird u. a. damit begründet, dass die Staatskasse als Zahlungsempfängerin im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist (Stöber, Anm. zu BAG v. 6.12.1989, AP Nr. 5 zu § 62 ArbGG 1979; Zöller/Stöber, § 890 Rn. 26). Nach der wohl überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung soll die Rückzahlungsanordnung durch das Prozessgericht im Aufhebungsverfahren gem. §§ 776, 775 ZPO selbst erfolgen können (LAG Rheinland Pfalz, Beschluss v. 13.2.2009, 8 Ta 182/08 – Juris; LAG Bremen, ArbuR 2008, 407 m.w.N; OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384; OLG Köln, OLGZ 1992, 448; wohl auch OLG Hamm, Beschluss v. 18.4.1989, 4 W 117/89, GRUR 1990, 306 "lediglich verwaltungsmäßiger Vorgang"; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 888 Rn. 32; Musielak/Voit/Lackmann, § 890 Rn. 16). Hierfür sprechen Gründe der Prozessökonomie. Wenn es zur Aufhebung eines Vollstreckungstitels kommt, so ist es dem Schuldner nicht zuzumuten, außerhalb dieses Verfahrens noch einen gesonderten Antrag und – bei Ablehnung durch die Staatskasse – ggf. ein eigenständiges Klageverfahren einzuleiten. Alle relevanten Frage können einfacher und schneller direkt auch im Aufhebungsverfahren geprüft werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist. Der Staatskasse steht das Zwangsgeld nicht aus eigenem materiellem Recht zu. Deshalb ist die Staatskasse auch weder im Verfahren über die Verhängung des Zwangsgeldes noch über die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses zu beteiligen. Geht es um die später oder gleichzeitig geltend gemachte Rückerstattung, so ergibt sich keine andere Situation. Die Rückzahlung ist die verwaltungsmäßige Folge der Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses, ohne dass die Staatskasse hiergegen in der Sache Einwendungen erheben könnte, wenn ihr das Zwangsgeld – wie vorliegend – zugeflossen ist. Auch haushaltsrechtliche Bedenken stehen einer gerichtlichen Anordnung der Rückzahlung nicht entgegen; das beigetriebene Zwangsgeld ist – wie aus der in der Akte befindlichen Buchungsanzeige der Landeshauptkasse ersichtlich – konkret zum vorliegenden Verfahren gebucht worden und wird haushaltsmäßig als gesonderter Posten geführt.
Das verhängte Zwangsgeld kann analog § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Staatskasse zurückgefordert werden, wenn der Gläubiger im Beschwerdeverfahren auf die Rechte aus dem Zwangsgeldbeschluss verzichtet (BAG, NJW 1990, 2579). Soweit der Schuldner über die Zahlung des Zwangsgeldes hinausgehend einen Schaden erlitten hat, kann er diesen ggü. dem Gläubiger nach § 717 Abs. 2 ZPO durchsetzen.