Rz. 40
An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an (OLG Nürnberg, AGS 2018, 406). Daher kommt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Eine ungeachtet dessen vorgenommene Streitwertfestsetzung ist gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung, ist aber auf eine Beschwerde hin gleichwohl aufzuheben, um den Anschein einer Wertfestsetzung zu vermeiden. Im Rahmen einer Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher entsteht eine Gebühr von 39 EUR (Nr. 270 KV GKK, § 9 GvKostG). Bei der Anwendung von Zwang eine Gebühr von 52 EUR (Nr. 250 KV GKG, § 9 GvKostG).
Rz. 41
Der Rechtsanwalt erhält bei einer Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsgeld (Abs. 1) oder einer Ordnungshaft oder bei Antragszurückweisung für seine gesamten in diesem Verfahrens entfalteten Tätigkeiten, angefangen von dem Antrag auf Androhung der Ordnungsmittel (diese Tätigkeit stellt gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG keine bes. Angelegenheit dar) bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verhängung von Ordnungsmitteln, Gebühren nach Nrn. 3309, 3310 RVG VV i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG (Schneider/Wolf, § 18 Rn. 96). Im Verfahren der Verurteilung zu einer Sicherheit (Abs. 3) fällt eine Gebühr nach Nrn. 3309, 3310 RVG VV i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 15 RVG an. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Schuldner, bildet das Verfahren gegen jeden Schuldner eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit (KG, AGS 2003, 543). Kommt es nach einer Verurteilung aufgrund einer erneuten Zuwiderhandlung zu einem weiteren Ordnungsmittelverfahren, erhält der RA für dieses neue Verfahren – anders als bei § 888 ZPO – die Gebühr gem. Nrn. 3309, 3310 RVG VV erneut (LG Mannheim, AGS 2008, 72 = Rpfleger 2008, 160). Entsprechendes gilt für weitere Verfahren. Hat der Schuldner mehrfach Verstöße begangen, bevor eine Entscheidung des Gerichts ergangen ist, und werden wg. dieser mehrfachen Verstöße mehrere Verfahren eingeleitet oder ein bereits eingeleitetes Verfahrens hinsichtlich der weiteren Verstöße erweitert, so gilt, dass "jede Verurteilung" die Gebühr erneut entstehen lässt (Schneider/Wolf, § 18 Rn. 97). Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, § 890 Rdn. 21; Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"). Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert muss geschätzt werden. Er richtet sich nicht nach der Höhe des beantragten oder festgesetzten bzw. festzusetzenden Ordnungsgeldes (OLG Celle, JurBüro 2009, 441; OLGR Celle 2007, 876; OLG Köln, OLGR Köln 2005, 259; LAG Hamm, Beschluss v. 5.10.2007, 10 Ta 245/07 – Juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn. 13; AnwK-RVG/Wolf, § 25 Rdn. 18; a. A. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2004, 121). Ist über einen Ordnungsmittelantrag noch nicht entschieden und stellt der Gläubiger wegen weiterer Zuwiderhandlungen erneut einen Ordnungsmittelantrag, liegt darin eine Erweiterung der Ordnungsmittelbegehrens mit der Folge, dass für das Ordnungsmittelverfahren ein einheitlicher Streitwert festzusetzen ist, der Zahl und Intensität der insgesamt behaupteten Zuwiderhandlungen Rechnung trägt (OLG Frankfurt, FA 2019, 92). Wie das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Duldung oder Unterlassung. zu bewerten ist, ist streitig. Während nach der einen Auffassung das Interesse des Gläubigers in der Regel dem der Hauptsache entspricht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 25 Rn. 13; AnwK-RVG/Wolf, § 25 Rn. 17; OLG Köln OLGR Köln 2005, 259; OLG Celle, OLGR Celle 2008, 91), soll nach anderer Ansicht im Regelfall nur ein Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen sein, wobei überwiegend eine Spanne von 1/5 bis 1/3 vertreten wird (OLG Karlsruhe, WRP 1992, 198 (1/5 – 1/3); OLG Celle, JurBüro 2009, 441 m. w. N. wobei die heranzuziehenden Kriterien die gleichen sind wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes (OLG Frankfurt GRUR 2019, 216)). Nach wiederum anderer Auffassung soll sich jede schematische Betrachtung verbieten. Maßgeblich sollen vielmehr allein die Umstände des jeweiligen Einzelfalles sein, insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Gefahr weiterer Wiederholungen sowie der Grad des Verschuldens des Schuldners (Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung"; OLG Frankfurt, GRUR 2019, 216: die heranzuziehenden Kriterien sind die gleichen wie diejenigen für die Bemessung des Ordnungsgeldes). Die Bewertung des Antrages auf eine isolierte Androhung von Ordnungsmitteln (Abs. 2) richtet sich ebenfalls nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG (OLG Hamm, WRP 2014, 965). Der Gegenstandswert ist dabei am Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung auszurichten. Soweit § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG von dem "Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für den Gläubiger hat", spricht, handelt es sich um nichts anderes als um eine Umschreibung für den Wert der Hauptsache (OLG Hamm, WRP 2014, 96...