Rz. 4
Der Ermächtigungsbeschluss des Prozessgerichts stellt einen vollstreckbaren Schuldtitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar. Dieser muss dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden. Der Gerichtsvollzieher wird zur Beseitigung des Widerstandes durch den Besitz des Schuldtitels und einer Ausfertigung des etwa erlassenen Beschlusses ermächtigt. Er prüft nach dem Inhalt dieser Urkunden selbstständig, ob und inwieweit das Verlangen des Gläubigers oder der Widerstand des Schuldners gerechtfertigt erscheint (AG Gengenbach, Beschluss v. 5.7.2016, 3 C 108/16 – Juris). Des Weiteren ist zur Beseitigung etwaigen bei der Durchführung des Vollstreckungsauftrags antreffenden Widerstands kein weiterer, den Gerichtsvollzieher gesondert ermächtigender, Beschluss erforderlich. Die Ermächtigung ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 892 i. V. m. § 758 Abs. 3 ZPO. Danach ist der Gerichtsvollzieher, soweit er tatsächlichen Widerstand bei Durchführung des Vollstreckungsauftrages antrifft, ohne gesonderte gerichtliche Ermächtigung befugt, diesen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt zu beseitigen (vgl. § 133 GVGA). Dazu gehört nach herrschender Rechtsprechung trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Bezugnahme insbesondere auch das Öffnen bzw. Öffnen lassen der verschlossenen Tür nach § 758 Abs. 2 ZPO (LG Paderborn, Beschlussv. 24.2.2009, 5 T 329/08; LG Braunschweig, DGVZ 1988, 140; LG Berlin, DGVZ 1980, 86; LG Weiden, DGVZ 2008, 120). Einer gesonderten Anordnung bedarf es somit nicht. Eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung ist ebenfalls nicht erforderlich, da es sich bei der Öffnung der Tür zum Zwecke der Durchsetzung eines Titels nicht um eine Durchsuchung im Sinne des § 758a ZPO handelt. Ziel der Maßnahme ist gerade nicht die Ausspähung der Wohnung zum Zwecke des Auffindens von Gegenständen, sondern die Gewährung des Zutritts – hier zur Sperrung von Gaszählern – (BGH, NJW 2006, 3352 ; AG Bühl, DGVZ 2010, 61 m. w. N.; AG Montabaur, DGVZ 2008, 121; AG Erkelenz, DGVZ 2007, 74; LG Potsdam, DGVZ 2006, 59). Eines Durchsuchungsbeschlusses bedarf es daher nur, wenn ein Betreten der ziel- und zweckgerichteten Suche nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines nicht bereits offenkundigen Sachverhalts, d. h. dem Aufspüren dessen dient, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will (BVerfG, NJW 2000, 943 = FamRZ 2000, 411). Etwas anderes soll im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, die den Schuldner zur Duldung des Ausbaus und der Wegnahme des in den Kellerräumen befindlichen Gaszählers verpflichtet, gelten. Eine solche enthält nicht zugleich die Ermächtigung zur zwangsweisen Öffnung der Kellertür für den Fall, dass der Schuldner nicht freiwillig den ihm aus der einstweiligen Verfügung erwachsenden Verpflichtungen nachkommt. Zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung bedarf es daher des Erlasses eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist erst dann gegeben, wenn dem Schuldner zuvor Gelegenheit gegeben wurde, seiner Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme des Gaszählers freiwillig nachzukommen (AG Montabaur DGVZ 2008, 121).
Rz. 5
Die Zwangsmaßnahmen dürfen nicht über das zur Beseitigung des Widerstandes notwendige Maß hinausgehen (§ 133 GVGA). Über die Vollstreckungshandlungen muss ein Protokoll aufgenommen werden, welches die bei der Vollstreckung anwesenden Personen und die angewendeten Zwangsmaßnahmen bezeichnet.