2.1 Rechtskräftiger Titel
Rz. 2
Der Titel muss (formell) rechtskräftig sein. In Betracht kommen daher Urteile, Beschlüsse, einstweilige (Leistungs-) Verfügungen (OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 382; a. A. OLG München, GWR 2010, 139), Anwaltsvergleiche (soweit gerichtlich für vollstreckbar erklärt; § 796 ZPO), Schiedssprüche, soweit diese für vollstreckbar erklärt wurden (BGH, BB 1961, 264). Die Norm gilt nicht bei Prozessvergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), da diese nicht der Rechtskraft fähig sind. Obwohl ein durch Prozessvergleich begründeter Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung auch mit einer Leistungsklage durchgesetzt werden kann (BGH, NJW 1986, 1099), ist § 894 ZPO grds. nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr § 888 ZPO (OLG Koblenz, DGVZ 1986, 138). Es ist allerdings anerkannt, dass auch beim Vorhandensein vollstreckbarer Titel, die keine Urteile sind, beim Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses oder Interesses, z. B. dann, wenn mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen ist, das Rechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegeben ist (BGH, NJW 1962, 1392 m. w. N.). Gem. § 888 ZPO könnte zwar der Gläubiger ggü. dem Schuldner durch Zwangsgeld bzw. Zwangs-/Beugehaft die Abgabe der Willenserklärung erzwingen. Allerdings ist dieses Verfahren ggf. zeitraubend und kostenträchtig und letztlich im Ergebnis unsicher. Insoweit steht der Gläubiger aufgrund des Prozessvergleichs ggü. einem Gläubiger, dem das Recht zur Abgabe der Willenserklärung durch Urteil zugesprochen wurde, schlechter, danach der Regelung das rechtskräftige Urteil die Abgabe der Willenserklärung ersetzt.
2.2 Gegenstand des Titels / Anwendungsbereich
Rz. 3
Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen (OLG Braunschweig, 2.6.1958 – 2 W 82/58 – n. v.; zu Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden vgl. Rz. 2). Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, die notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014 – 5 W 56/14 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.2.2011, 20 W 59/11 – Juris; OLG Köln, InVo 1999, 323; OLG Karlsruhe, InVo 2005, 201; BGH, WuM 2011, 423 = MDR 2011, 839 = Grundeigentum 2011, 1016 = NJW-RR 2011, 1382 = ZMR 2011, 790 = MietPrax-AK § 558b BGB Nr 2 = NZM 2012, 112 u. LG Hamburg, ZMR 2005, 367: Mieterhöhungsverlangen; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 894 Rn. 11; Schuschke/Walker/Sturhahn, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 894 Rn. 3; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, § 72 Rn. 11; Grau, Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen, 2001, S. 149 m. w. N.). Insoweit kommen rechtsgeschäftliche Erklärungen aller Art in Betracht, mögen sie materiell-rechtlicher oder auch verfahrensrechtlicher Natur sein. Es spielen weder die Formbedürftigkeit noch die Person des Erklärungsempfängers eine Rolle. Enthält die Urteilsformel einen Zusatz über eine notarielle Form einer Genehmigung, z. B. "durch notarielle Urkunde zu genehmigen" (statt "zu genehmigen"), ist dieser als gegenstandslos anzusehen (OLG Köln, InVo 1999, 323). In Frage kommen vor allem solche Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Vertrags (Annahme eines Kaufangebots, Auflassung eines Grundstücks pp.) oder auf Registereintragung zielen (Bewilligung zur Eintragung oder auch Löschung einer Hypothek pp.; Löschung einer Firma im Handelsregister: OLG München, Rpfleger 2013, 686). Der Titel wird maßgeblich bestimmt durch die Anträge im Erkenntnisverfahren. Insofern ist ein auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag gem. § 253 ZPO nur bestimmt, wenn eine Vollstreckung nach § 894 ZPO in Betracht kommt (BGH, NJW-RR 1994, 317; BAG, AP Nr 63 zu § 307 BGB; BAG, NJW 2017, 2782; BAG, 16.7.2008, 7 AZR 322/07 – Juris; BAG, GWR 2012, 162). Bestimmt genug ist der Antrag nur, wenn er alles enthält, was nach der Vorstellung des Klägers Inhalt der Verpflichtung des Beklagten bildet (BGH, WM 1961, 1053). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG, Urteil v. 19.10.2011, 7 AZR 471/10 - Juris).
Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der Klage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen Klageanträgen - die Klagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Wil...