Rz. 2

Erfasst werden alle Erwerbsfälle, die sich nach Maßgabe der §§ 894, 897 ZPO vollziehen. Dazu gehören die Übereignung einer beweglichen Sache und die Bestellung eines dinglichen Rechts an ihr sowie die Übereignung und dingliche Belastung von Grundstücken und die Abtretung und Belastung von Rechten an Grundstücken. Schließlich zählt dazu nach h. M. auch die aufgrund der Bewilligungsfiktion des § 895 ZPO eingetragene Vormerkung (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 898 Rn. 2). Hätte also der Gläubiger in einem der angeführten Erwerbsfälle das Eigentum dann gutgläubig erworben, wenn der Schuldner ihm das Recht vertraglich (freiwillig) eingeräumt oder übertragen hätte, dann erwirbt er es auch bei den Erwerbsvorgängen nach den §§ 894 895, 897 ZPO, obwohl der Schuldner objektiv über das Recht nicht verfügungsbefugt war. Der gute Glaube muss so lange fortbestehen, bis der Rechtserwerb vollendet ist. Bösgläubigkeit des Gerichtsvollziehers schadet nicht (MünchKomm/ZPO-Gruber, § 898 Rn. 5).

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