Rz. 1
Die in Satz 1 abschließend aufgezählten Leistungen bzw. Tatbestände führen zu einer Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrages (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Schutz dieser Leistungen soll i. d. R. ohne die Einschaltung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde bewirkt werden. Aus Gründen der Vereinfachung sind die Erhöhungsbeträge in 6 Nummern aufgeführt.
1.1 Gewährung von Unterhalt wegen gesetzlicher Verpflichtung des Schuldners (Nr. 1 lit. a)
Rz. 2
Nr. 1 bestimmt pfändungsfreie Beträge nach § 850c Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO als Erhöhungsbeträge, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher – nicht vertraglicher oder moralischer – Verpflichtung, Unterhalt gewährt, d. h. tatsächlich zahlt.
Familienstand Schuldner |
Freibeträge vom 1.7.2021 bis 30.11.2021 |
Freibeträge ab 1.12.2021 bis 30.6.2022 |
verheiratet |
1.724,08 EUR = 1.252,64 EUR + 471,44 EUR für 1. Person (§§ 850k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 850c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO a. F.) |
1.731,44 EUR = 1.260 EUR + 471,44 EUR für 1. Person (§§ 899 Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 902 S. 1 Nr. 1a ZPO) |
verheiratet und 1 Kind |
1.986,73 EUR = 1.252,64 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2. Person (§§ 850k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 850c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO a. F.) |
1.994,09 EUR = 1.260 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2. Person (§§ 899 Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 902 S. 1 Nr. 1a ZPO) |
verheiratet und 2 Kinder |
2.249,38 EUR = 1.252,64 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2. + 3. Person (§§ 850k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 850c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO a. F.) |
2.256,74 EUR = 1.260 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2. + 3. Person (§§ 899 Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 902 S. 1 Nr. 1a ZPO) |
verheiratet und 3 Kinder |
2.512,03 EUR = 1.252,64 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2., 3. + 4. Person (§§ 850k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 850c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO a. F.) |
2.519,39 EUR = 1.260 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2., 3. + 4. Person (§§ 899 Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 902 S. 1 Nr. 1a ZPO) |
verheiratet und 4 Kinder |
2.774,68 EUR = 1.252,64 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2., 3., 4. + 5. Person (§§ 850k Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1a, 850c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO a. F.) |
2.782,04 EUR = 1.260 EUR + 471,44 EUR + 262,65 EUR für 2., 3., 4. + 5. Person (§§ 899 Abs. 1 S. 1 n. F., 850c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 902 S. 1 Nr. 1a ZPO) |
1.2 Leistungen nach sozialrechtlichen Regelungen bei Bedarfsgemeinschaften (Nr. 1 lit. b)
Rz. 3
Satz 1 Nr. 1 lit. b) ZPO stellt den Fall der Unterhaltsgewährung gleich, wenn der Schuldner Leistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften auch für Personen entgegennimmt, mit denen er in einer - Bedarfsgemeinschaft i. S. v. § 7 Abs. 3 SGB II, - sog. Einsatzgemeinschaft i. S. v. §§ 19, 20 und 43 SGB XII oder -sog. Haushaltsgemeinschaft (§ 39 SGB XII) lebt
und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zum Unterhalt verpflichtet ist.
1.3 Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz bei Bedarfsgemeinschaften (Nr. 1 lit. c)
Rz. 4
Satz 1 Nr. 1 lit. c) ZPO definiert als Erhöhungsbetrag Geldleistungen, die der Schuldner nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist. Es werden hiervon nicht nur Personen erfasst, mit denen der Schuldner einen gemeinsamen Haushalt führt. Vielmehr werden auch Personen erfasst, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, insbesondere somit auch Kinder.
Rz. 5
In den unter Rz. 3, 4 dargestellten Fällen wird nicht der konkret auf das P-Konto ausgezahlte Betrag, sondern der pauschalierte Pfändungsfreibetrag für gesetzlichen Unterhalt nach § 850c Abs. 2 ZPO angesetzt (s. Tabelle Rz. 2). Dadurch soll erreicht werden, dass die Ausstellung der Bescheinigungen insbesondere durch die Sozialleistungsträger und die Handhabung durch die Kreditinstitute erleichtert wird (BT-Drucksache 19/23171, 29). In der Praxis betrifft dies insbesondere die Fälle, in denen der mit dem Schuldner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Schuldners geringere Leistungen erhält. Dieser kann daher eine Neufestsetzung unter Berücksichtigung der neuen Sachlage bei einem Pfändungszugriff beim Partner als Schuldner beantragen.
1.4 Einmalige Sozialleistungen und Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands (Nr. 2)
Rz. 6
Satz 1 Nr. 2 ZPO erfasst Gutschriften aus der Überweisung von einmaligen Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung für Wohnung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II etc.; vgl. BGH Vollstreckung effektiv 2018, 75 = NJW 2018, 1026 = JurBüro 2018, 217) i. S. v. § 54 Abs. 2 SGB I sowie Geldleistungen zum Ausgleich eines durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwands i. S. v. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Solche Leistungen genießen ebenfalls auf Antrag des Schuldners einen zeitlich unbefristeten Pfändungsschutz, damit der mit ihrer Gewährung verfolgte Zweck, z. B. Bedarfsdeckung in besonderen Lebenslagen, auch tatsächlich erreicht werden kann.
1.5 Geldleistungen nach MuKStiftG (Nr. 3)
Rz. 7
Nach Satz 1 Nr. 3 ZPO erhöhen auf Antrag des Schuld...