Rz. 11
Abs. 3 enthält Regelungen, die diejenigen des Abs. 1 ergänzen. Während in Abs. 1 festgelegt wird, welche Stellen eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge ausstellen können, legt Abs. 3 fest, welche Stellen welche Angaben bescheinigen müssen (BT-Drucks. 19/19850, 40).
Nach Abs. 1 Satz 1 sind nur die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Stellen (Familienkassen, Sozialleistungsträger, mit der Gewährung von Geldleistungen befasste Einrichtungen) die Leistungen im Sinne von § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 bis 6 ZPO durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringen, verpflichtet, auf Antrag des Schuldners für die Zwecke der Bescheinigung nach Abs. 1 Satz 2 bestimmte Angaben zu machen und zwar
- über die Höhe der (erbrachten) Leistung,
- in welcher Höhe die (erbrachte) Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 2 -6 ZPO genannten Leistungsarten gehört und
- für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird (Abs. 3 Satz 2).
Rz. 12
Ergänzend regelt Abs. 3 Satz 3 ZPO, dass bei Kenntnis der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Stellen – unabhängig von einem Schuldnerantrag – Folgendes zu bescheinigen ist:
das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Person. Hierdurch sollen die Datenverarbeitungsprozesse bei den Kreditinstituten erleichtert werden (BT-Drucks. 19/23171, 30).
Kenntnis erlangt bzw. hat die bescheinigende Stelle – unabhängig von einem Schuldnerantrag (BT-Drucks. 19/23171, 29) – bereits dann, wenn diese Informationen aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich sind oder wenn sie sich aus Unterlagen ergeben, die der Schuldner beibringt. Zweck der Vorschrift ist die Verfahrensvereinfachung: Es soll ermöglicht werden, dass der Schuldner wegen etwaiger Erhöhungsbeträge keine weitere Stelle aufsuchen muss. Hinsichtlich der Art und Weise der Erklärung stehen die in § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Modalitäten zur Verfügung; im Übrigen werden keine Festlegungen getroffen. Die Erklärung kann daher etwa in einem gesonderten Teil des Leistungsbescheides oder in einer Anlage zu dem Leistungsbescheid erfolgen.
Rz. 13
Die Regelung erfasst nicht die bescheinigenden Stellen nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 (Arbeitgeber, geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Deren Bescheinigungen müssen daher nicht die unter Rz. 11, 12 aufgeführten Angaben enthalten. An die Überprüfungspflicht des Kreditinstitutes dürfen hier demnach keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr müssen die vom Schuldner behaupteten Umstände aus den eingereichten Belegen offensichtlich hervorgehen (LG Essen, ZVI 2011, 64), sodass dadurch der Nachweis erbracht wird, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Arbeitgeberbescheinigung muss daher z. B. die Art und Berechnung des Schuldnereinkommens so genau mitteilen, dass die Bank die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 prüfen kann (Musielak/Voit/Flockenhaus, 18. Aufl. 2021, ZPO § 850k Rn. 6).