Rz. 15

Staatliche Hochwasser-Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, sind den in § 902 Satz 1 ZPO genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt (§ 23 Abs. 1 EGZPO; vgl. auch § 902 Rz. 11). Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach § 23 Abs. 1 EGZPO nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn dieser durch Vorlage des Bewilligungsbescheides oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Insofern besteht keine Notwendigkeit des Schuldners, eine Bescheinigung nach Abs. 1 vorzulegen.

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