Rz. 13
Die beschränkte Aufhebung der Pfändung bewirkt das Ruhen der Pfändung für den angeordneten Zeitraum, maximal bis zu 12Monaten. Die Anordnung entfaltet dabei absolute Wirkung mit der Folge, dass unter Wahrung des jeweiligen Rangs somit auch andere nicht vollstreckende Gläubiger von deren Wirkung betroffen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut nach Abs. 2 Satz 1. Hiernach ist die Anordnung nach Abs. 1 auf Antrag "jedes Gläubigers" aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1) oder die Festsetzung den überwiegenden Belangen des den Antrag stellenden Gläubigers entgegensteht (Abs. 2 Satz 1 Alt. 2).
4.1 Anordnungswirkungen im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
Rz. 14
Legt im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 irgendein Gläubiger dar, dass die Voraussetzungen der ergangenen Anordnung nicht mehr vorliegen, bewirkt die dann ergehende gerichtliche Entscheidung eine absolute Unwirksamkeit. Die ursprüngliche Rangfolge der Pfändungen wird daher gemäß § 804 Abs. 3 ZPO wieder hergestellt, wenn das Gericht das Kontoguthaben freigibt bzw. die Aufhebung der Anordnung beschließt.
4.2 Anordnungswirkungen im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
Rz. 15
Steht im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 die ergangene Anordnung den überwiegenden Belangen "des den Antrag stellenden Gläubigers" entgegen, bewirkt dies eine relative Unwirksamkeit. Praktisch betrifft dies die Fälle nach § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO. Da solche privilegierten Gläubiger i. d. R. in ihren Belangen im Wesentlichen auf Zahlungen des Schuldners angewiesen sind, können sie somit erlassene Anordnungen nach Abs. 1 ihnen vorgehender "Normalgläubiger" aushebeln, indem sie als ebenfalls pfändender Gläubiger die Aufhebung einer solchen Anordnung zu ihren Gunsten erwirken.
Rz. 16
Praktische Probleme entstehen allerdings dadurch, dass das Vollstreckungsgericht wegen der zunächst eintretenden absoluten Wirkung zugunsten nachpfändender Gläubiger keine Pfändungsbeschlüsse mehr erlassen dürfte. Wie dies in der Praxis allerdings bewerkstelligt werden soll, ist fraglich, da die Pfändung von Bankverbindungen ein Massengeschäft darstellt. Es wird daher dem Gericht i. d. R. gar nicht möglich sein, vor Erlass eines Pfändungsbeschlusses eines nachpfändenden Gläubigers zu prüfen, ob ggf. zuvor eine Entscheidung nach Abs. 1 ZPO ergangen ist. Insofern läuft wegen der absoluten Wirkung die beschlossene Pfändung ins Leere. Informationen hierüber erhält ein nachpfändender Gläubiger über die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.