Rz. 16

Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf der Zwangsvollstreckung nicht, da die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und, wenn die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, sobald nach den §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO).

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