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Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren kann nach den Grundsätzen der §§ 114ff. ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt werden (ausführlich: Fischer, Rpfleger 2004, 190 ff.).
Überwiegend wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger in Betracht kommen, aber auch der Schuldner kann in Ausnahmefällen Prozesskostenhilfe erhalten (s. u.). Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen, also insbesondere
Die Voraussetzung der "Erfolgsaussicht" (§ 114 ZPO) ist für die Beteiligten im Zwangsvollstreckungsverfahren differenziert zu betrachten. Grundsätzlich kann sie keine Rolle spielen, weil im Zwangsvollstreckungsverfahren der Erfolg sich kaum prognostizieren lässt. Allerdings wird man auf die mangelnde Erfolgsaussicht zurückgreifen können, wenn mehrfache Vollstreckungsversuche erfolglos verlaufen sind. Dabei wäre es allerdings auch möglich, in diesen Fällen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen "Mutwilligkeit" der Rechtsverfolgung zu versagen. Stets wird es hier auf den Einzelfall ankommen. Grundsätzlich taugt jedenfalls das Kriterium der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht. Die Bedürftigkeit ist durch den Antrag nach § 117 Abs. 4 ZPO nachzuweisen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gläubiger hindert nicht die Beitreibung der Kosten der Zwangsvollstreckung im Rahmen des § 788 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch. Im Übrigen gilt wegen der Gerichtskosten und der (mitgeteilten) Gerichtsvollzieherkosten § 125 ZPO. Zu den Anwaltskosten kann auf die §§ 44 ff. RVG verwiesen werden.
Der Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich aus § 119 Abs. 2 ZPO. Danach kann im Grunde jedes Gericht im Umfange seiner Zuständigkeit Prozesskostenhilfe pauschal für die Zwangsvollstreckung bewilligen. Diese Pauschalbewilligung ist begrenzt, und zwar:
- sachlich auf die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 bis 863 ZPO) und
- örtlich auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll (= Vollstreckungsgericht).
Die Pauschalbewilligung erfasst:
- die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen durch den Gerichtsvollzieher (§§ 808ff. ZPO) sowie in Forderungen und andere Rechte durch das Vollstreckungsgericht (§§ 828 ff. ZPO) und
- das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 899ff. ZPO). Wechselt der Schuldner seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts, erstreckt sich die Bewilligung nicht auf Vollstreckungshandlungen im Bezirk des nunmehr zuständigen Vollstreckungsgerichts, vielmehr ist ggf. ein neuer Antrag auf Pauschalbewilligung für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erforderlich. Dem Antrag sind die erforderlichen Erklärungen erneut beizufügen (§ 117 ZPO).
Die Pauschalbewilligung kann isoliert oder im Zusammenhang mit dem Gesuch um Erlass einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Für die Entscheidung über den Antrag ist funktionell der Rechtspfleger zuständig (§ 20 Nr. 17 RPflG). In dem stattgebenden Beschluss ist auf den beschränkten Umfang der Bewilligung nach Maßgabe des § 119 Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Die Bewilligung kann wegen der Amtszustellung nur noch ausnahmsweise auf eine notwendige Zustellung des Titels als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erstreckt werden (vgl. § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO), z. B. im Fall der Vollstreckung aus einem Prozessvergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde i. S. v. § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 ZPO. Mit Rücksicht auf das breite Spektrum denkbarer Vollstreckungshandlungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs, auch z. B. im Hinblick auf eine fachgerechte Auswertung des Vermögensverzeichnisses, ist regelmäßig die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Daher ist bei der Pauschalbewilligung grundsätzlich geboten, dem Gläubiger einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 2 ZPO; LG Koblenz, InVo 2002, 211 = JurBüro 2002, 321; a. A. LG Deggendorf, JurBüro 2002, 662). Jedenfalls für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht ohne die Prüfung des Einzelfalls vers...