Rz. 1

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung (BGBl. I 2009 S. 2258) wurden die Regelungen nach §§ 802a bis 802l ZPO mit Wirkung zum 1.1.2013 eingefügt.

Im 1. Titel werden einige Grundsätze zum Zwangsvollstreckungsverfahren des Gerichtsvollziehers wegen Geldforderungen vorab festgelegt, insbesondere das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners, das keiner vorherigen Durchführung eines Fahrnispfändungsversuchs mehr bedarf (BT-Drucks. 10069/24). Ebenso ist hier die zentrale Verwaltung der jeweiligen Vermögensverzeichnisse aufgeführt.

Die Regelungen über das Schuldnerverzeichnis (§§ 882b bis 882h ZPO) wurden ebenfalls unter Titel 6 mit Wirkung zum 1.1.2013 eingefügt.

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