1 Die Regelungen in der Übersicht
Rz. 1
Das Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen ist in den §§ 864 bis 871 ZPO nur unvollkommen geregelt. Die für die Praxis der Vollstreckung bedeutsamen Bestimmungen über diese Art der Zwangsvollstreckung finden sich in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) vom 24.3.1897, zuletzt geändert durch Gesetz v. 7.12.2011 (BGBl I 2011, S. 2582). Auf dieses Gesetz und seine Anwendbarkeit verweist die Vorschrift des § 869 ZPO. Durch diese Verweisung werden die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes Teil des Achten Buches der Zivilprozessordnung. Damit gelten die Grundsätze sowie die allgemeinen Regeln der Zwangsvollstreckung auch im Bereich der Zwangsversteigerung und -verwaltung, soweit das Zwangsversteigerungsgesetz keine ausdrücklich abweichenden Regeln enthält.
Rz. 2
Das Gesetz sieht folgende Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung wg. Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen vor:
Rz. 3
Für bestimmte, im Regelfall der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegende Gegenstände folgen aus einschlägigen Gesetzen Sonderregelungen, die die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sowie der besonderen Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes einschränken. Dazu gehören z. B. bezüglich der Pfändung des Erbbaurechts die §§ 5, 8 ErbbauVO und hinsichtlich des Wohnungseigentums § 12 WEG. Hinzu kommt, dass nach § 99 LuftfzRG die in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeuge wie unbewegliches Vermögen der Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Rz. 4
Bei jeder Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist Voraussetzung, dass der Gläubiger gegen den Schuldner einen auf eine Geldleistung gerichteten vollstreckbaren Titel besitzt. Nicht erforderlich ist, dass die Geldschuld am Grundstück oder an sonstigem unbeweglichem Vermögen dinglich abgesichert ist, dass der Titel also ausdrücklich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen dieser Geldleistung (§ 1147 BGB) gerichtet ist. Die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen aus dem Vollstreckungstitel müssen vorliegen (Zustellung, Klausel und u. U. Sicherheitsleistung) und zusammen mit dem Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nachgewiesen werden. Der Antrag hat konkret zu bezeichnen, welche Art der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen gewollt ist (Zwangshypothek, -verwaltung oder -versteigerung).
3 Rechtsbehelfe
Rz. 5
Materielle Einwendungen des Schuldners gegen die titulierte Forderung sind mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO und die Veräußerung hindernde Rechte mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend zu machen. Gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts hat der Schuldner die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO; Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung können vom Gläubiger wie vom Schuldner, falls sie – wie im Regelfall – der Rechtspfleger getroffen hat, mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) angefochten werden (Sonderregelungen, auf die hier nicht eingegangen werden soll, treffen bezüglich der sofortigen Beschwerde die §§ 95 bis 104 ZVG).
Rz. 6
Die Entscheidungen des Grundbuchamts im Rahmen der Eintragung einer Zwangshypothek unterliegen ausschließlich der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO.
Literaturtipps
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Gaul, Sachenrechtsordnung und Vollstreckungsordnung im Konflikt, NJW 1989, 2509 |
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Kerres, Das Verfahren zur Pfändung und Versteigerung von Scheinbestandteilen (Gebäuden auf fremden Boden) und fremdem Zubehör zu einem Grundstück, DGVZ 1990, 55 |
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Pickart, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Miteigentum, WM 1975, 409 |
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Sauren, Wohnungseigentum ein grundsätzliches Recht?, NJW 1985, 180 |
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Scholz, Das Anwartschaftsrecht in der Hypothekenverbandshaftung, MDR 1990, 679 |
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Weimar, Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht und Wohnungseigentum, BlGBW 1976, 188 |
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Wieser, Ein unbemerktes Redaktionsversehen in § 864 ZPO, NJW 1984, 2267 |